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Die Kundigung eines Mitarbeiters wegen einer Minderleistung galt bis vor einigen Jahren als aussichtslos. In einer Entscheidung aus dem Jahr 2003 hat das Bundesarbeitsgericht erstmals ausfuhrlich zur Kundigung eines sogenannten Low Performers Stellung genommen. Die Arbeit setzt sich kritisch mit den vom Bundesarbeitsgericht aufgestellten Grundsatzen auseinander. Sie zeigt auf, dass der vom Bundesarbeitsgericht vertretene individuelle Leistungsmassstab, wonach der Arbeitnehmer tun muss, was er soll, und zwar so gut, wie er kann , abzulehnen ist. Der geforderte Leistungsmassstab bestimmt sich stattdessen nach objektiven Kriterien. Der Arbeitnehmer schuldet eine objektive Durchschnittsleistung. Die Studie stellt daruber hinaus verschiedene Kriterien zum Nachweis einer Minderleistung sowie die jeweiligen Voraussetzungen der einzelnen Kundigungsgrunde dar. Abschliessend werden verschiedene Massnahmen beleuchtet, die vor Ausspruch einer Kundigung durchzufuhren sind.
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Die Kundigung eines Mitarbeiters wegen einer Minderleistung galt bis vor einigen Jahren als aussichtslos. In einer Entscheidung aus dem Jahr 2003 hat das Bundesarbeitsgericht erstmals ausfuhrlich zur Kundigung eines sogenannten Low Performers Stellung genommen. Die Arbeit setzt sich kritisch mit den vom Bundesarbeitsgericht aufgestellten Grundsatzen auseinander. Sie zeigt auf, dass der vom Bundesarbeitsgericht vertretene individuelle Leistungsmassstab, wonach der Arbeitnehmer tun muss, was er soll, und zwar so gut, wie er kann , abzulehnen ist. Der geforderte Leistungsmassstab bestimmt sich stattdessen nach objektiven Kriterien. Der Arbeitnehmer schuldet eine objektive Durchschnittsleistung. Die Studie stellt daruber hinaus verschiedene Kriterien zum Nachweis einer Minderleistung sowie die jeweiligen Voraussetzungen der einzelnen Kundigungsgrunde dar. Abschliessend werden verschiedene Massnahmen beleuchtet, die vor Ausspruch einer Kundigung durchzufuhren sind.