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Aufgrund der zunehmenden Bedeutung der nationalen und internationalen Kapitalmarkte als Kapitalsammelstellen hat sich der Gesetzgeber in den letzten Jahren des Themas Transparenz und Integritat der Markte verstarkt angenommen und es sich zur Aufgabe gemacht, auch den grauen Kapitalmarkt einer starkeren Rechtskontrolle zu unterwerfen. Durch das am 1. Juli 2005 in Kraft getretene, neu gefasste Verkaufsprospektgesetz wurden geschlossene Fonds, die bislang den Hauptbestandteil des grauen Marktes bildeten, in das System der spezialgesetzlichen Prospektregelungen integriert und der Beaufsichtigung der BaFin unterstellt. Das verkundete Ziel ist die Verbesserung des Anlegerschutzes. Anleger geschlossener Fonds wurden in der Vergangenheit lediglich uber eine richterrechtlich fortentwickelte, allgemeine zivilrechtliche Prospekthaftung geschutzt, eine Pflicht zur Prospektierung existierte hingegen nicht. Die Arbeit setzt sich mit den neuen Regeln des VerkProspG in seiner geanderten Fassung auseinander und vergleicht die Rechtslage vor und seit dem 1. Juli 2005 unter Berucksichtigung der gesetzgeberischen Zielsetzung.
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Aufgrund der zunehmenden Bedeutung der nationalen und internationalen Kapitalmarkte als Kapitalsammelstellen hat sich der Gesetzgeber in den letzten Jahren des Themas Transparenz und Integritat der Markte verstarkt angenommen und es sich zur Aufgabe gemacht, auch den grauen Kapitalmarkt einer starkeren Rechtskontrolle zu unterwerfen. Durch das am 1. Juli 2005 in Kraft getretene, neu gefasste Verkaufsprospektgesetz wurden geschlossene Fonds, die bislang den Hauptbestandteil des grauen Marktes bildeten, in das System der spezialgesetzlichen Prospektregelungen integriert und der Beaufsichtigung der BaFin unterstellt. Das verkundete Ziel ist die Verbesserung des Anlegerschutzes. Anleger geschlossener Fonds wurden in der Vergangenheit lediglich uber eine richterrechtlich fortentwickelte, allgemeine zivilrechtliche Prospekthaftung geschutzt, eine Pflicht zur Prospektierung existierte hingegen nicht. Die Arbeit setzt sich mit den neuen Regeln des VerkProspG in seiner geanderten Fassung auseinander und vergleicht die Rechtslage vor und seit dem 1. Juli 2005 unter Berucksichtigung der gesetzgeberischen Zielsetzung.