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Es ist eine Besonderheit des Schadensersatzrechts, dass Anspruche bereits verjahrt sein koennen, bevor sie mit der Leistungsklage geltend gemacht werden koennen. Verantwortlich hierfur ist der Grundsatz der Schadenseinheit. Danach entstehen alle vorhersehbaren Schaden einer einheitlichen schadigenden Handlung zugleich mit dem ersten konkret eingetretenen Schaden und unterliegen ab diesem Zeitpunkt der Verjahrung. Um der drohenden Verjahrung vorzubeugen, bleibt dem Geschadigten nur die Moeglichkeit, gegen den Schadiger Feststellungsklage zu erheben. Gemessen an allgemeinen Grundsatzen erfolgen diese Feststellungsklagen zur Unzeit und sind
in vielerlei Hinsicht problematisch. Die Arbeit greift die teilweise in der Literatur geausserte Kritik am Grundsatz der Schadenseinheit auf, zeichnet dessen Entwicklung nach und eroertert ausfuhrlich die rechtlichen und sozialen Vorteile und Nachteile dieser Rechtsprechungspraxis, wie auch denkbarer Alternativen hierzu.
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Es ist eine Besonderheit des Schadensersatzrechts, dass Anspruche bereits verjahrt sein koennen, bevor sie mit der Leistungsklage geltend gemacht werden koennen. Verantwortlich hierfur ist der Grundsatz der Schadenseinheit. Danach entstehen alle vorhersehbaren Schaden einer einheitlichen schadigenden Handlung zugleich mit dem ersten konkret eingetretenen Schaden und unterliegen ab diesem Zeitpunkt der Verjahrung. Um der drohenden Verjahrung vorzubeugen, bleibt dem Geschadigten nur die Moeglichkeit, gegen den Schadiger Feststellungsklage zu erheben. Gemessen an allgemeinen Grundsatzen erfolgen diese Feststellungsklagen zur Unzeit und sind
in vielerlei Hinsicht problematisch. Die Arbeit greift die teilweise in der Literatur geausserte Kritik am Grundsatz der Schadenseinheit auf, zeichnet dessen Entwicklung nach und eroertert ausfuhrlich die rechtlichen und sozialen Vorteile und Nachteile dieser Rechtsprechungspraxis, wie auch denkbarer Alternativen hierzu.