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Stimmt der Berechtigte einem Eingriff in seine strafrechtlich geschutzten Rechtsguter zu, so vermag diese Zustimmung bereits die Verwirklichung des strafrechtlichen Tatbestandes auszuschliessen. Ist die Zustimmung des Rechtsgutstragers dagegen nur mutmasslich vorhanden, will die uberwiegende Auffassung in Literatur und Rechtsprechung der mutmasslichen Zustimmung lediglich eine rechtfertigende Wirkung zuerkennen. Die Arbeit widmet sich dem Unterschied zwischen einer tatsachlich vorhandenen und einer gemutmassten Zustimmung sowie deren Auswirkung auf Tatbestands- und Rechtswidrigkeitsebene. Insbesondere wird der Frage nachgegangen, welche Voraussetzungen ein tatbestandsausschliessendes mutmassliches Einverstandnis haben musste und ob tatsachlich unuberwindbare Bedenken gegen die Berucksichtigung des mutmasslichen Willens bereits auf der Ebene des Tatbestandes sprechen.
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Stimmt der Berechtigte einem Eingriff in seine strafrechtlich geschutzten Rechtsguter zu, so vermag diese Zustimmung bereits die Verwirklichung des strafrechtlichen Tatbestandes auszuschliessen. Ist die Zustimmung des Rechtsgutstragers dagegen nur mutmasslich vorhanden, will die uberwiegende Auffassung in Literatur und Rechtsprechung der mutmasslichen Zustimmung lediglich eine rechtfertigende Wirkung zuerkennen. Die Arbeit widmet sich dem Unterschied zwischen einer tatsachlich vorhandenen und einer gemutmassten Zustimmung sowie deren Auswirkung auf Tatbestands- und Rechtswidrigkeitsebene. Insbesondere wird der Frage nachgegangen, welche Voraussetzungen ein tatbestandsausschliessendes mutmassliches Einverstandnis haben musste und ob tatsachlich unuberwindbare Bedenken gegen die Berucksichtigung des mutmasslichen Willens bereits auf der Ebene des Tatbestandes sprechen.