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Die Trennung zwischen vertraglicher und deliktischer Haftung, eine Grundlagenproblematik des Schuldrechts, erfahrt durch die gesetzliche Regelung des rechtsgeschaftsahnlichen Schuldverhaltnisses eine neue Aktualitat. Das Ziel der Arbeit liegt darin, zu bestimmen, ab welchem Zeitpunkt und unter welchen Voraussetzungen fruhestmoeglich von der Existenz von Schutzpflichten ausgegangen werden kann, mit der Folge, dass vertragliche Haftungsgrundsatze zur Anwendung gelangen. Im Vordergrund steht dabei die Vorschrift des 311 Abs. 2 Nr. 3 BGB. Nach einer einfuhrenden Betrachtung der alten Rechtslage erfolgt die Untersuchung der Problematik im Kontext des nunmehr geltenden Schuldrechts. Im Rahmen der Untersuchung des rechtsgeschaftsahnlichen Schuldverhaltnisses wird eine Definition der ahnlichen geschaftlichen Kontakte herausgearbeitet. Die Definition wird einer Praktikabilitatskontrolle unterzogen. Abschliessend werden die systematischen Auswirkungen des rechtsgeschaftsahnlichen Schuldverhaltnisses auf das Schuldrecht betrachtet.
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Die Trennung zwischen vertraglicher und deliktischer Haftung, eine Grundlagenproblematik des Schuldrechts, erfahrt durch die gesetzliche Regelung des rechtsgeschaftsahnlichen Schuldverhaltnisses eine neue Aktualitat. Das Ziel der Arbeit liegt darin, zu bestimmen, ab welchem Zeitpunkt und unter welchen Voraussetzungen fruhestmoeglich von der Existenz von Schutzpflichten ausgegangen werden kann, mit der Folge, dass vertragliche Haftungsgrundsatze zur Anwendung gelangen. Im Vordergrund steht dabei die Vorschrift des 311 Abs. 2 Nr. 3 BGB. Nach einer einfuhrenden Betrachtung der alten Rechtslage erfolgt die Untersuchung der Problematik im Kontext des nunmehr geltenden Schuldrechts. Im Rahmen der Untersuchung des rechtsgeschaftsahnlichen Schuldverhaltnisses wird eine Definition der ahnlichen geschaftlichen Kontakte herausgearbeitet. Die Definition wird einer Praktikabilitatskontrolle unterzogen. Abschliessend werden die systematischen Auswirkungen des rechtsgeschaftsahnlichen Schuldverhaltnisses auf das Schuldrecht betrachtet.