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Das Institut der gewillkurten Prozessstandschaft tauchte bereits um die Jahrhundertwende in der Rechtsprechung des Reichsgerichts auf. Der Streit uber die Voraussetzungen dieses Rechtsinstituts ist bis heute nicht beigelegt. Die Frage, welcher Art das vom Prozessfuhrungsbefugten geforderte, eigene rechtliche Interesse am Prozess sein muss, ist nach wie vor umstritten. Sie wird auch von der Rechtsprechung uneinheitlich beantwortet. Ziel der Arbeit ist es, die Funktion des rechtlichen Interesses darzustellen. Die Analyse des Begriffs im System der Zivilprozessordnung und der auftretenden Fallgestaltungen zeigt, dass durch Auslegung der zivilprozessualen Normen ausreichender Schutz vor unberechtigten Klagen erreicht wird. Ein eigenes rechtliches Interesse beim Prozessstandschafter ist entbehrlich.
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Das Institut der gewillkurten Prozessstandschaft tauchte bereits um die Jahrhundertwende in der Rechtsprechung des Reichsgerichts auf. Der Streit uber die Voraussetzungen dieses Rechtsinstituts ist bis heute nicht beigelegt. Die Frage, welcher Art das vom Prozessfuhrungsbefugten geforderte, eigene rechtliche Interesse am Prozess sein muss, ist nach wie vor umstritten. Sie wird auch von der Rechtsprechung uneinheitlich beantwortet. Ziel der Arbeit ist es, die Funktion des rechtlichen Interesses darzustellen. Die Analyse des Begriffs im System der Zivilprozessordnung und der auftretenden Fallgestaltungen zeigt, dass durch Auslegung der zivilprozessualen Normen ausreichender Schutz vor unberechtigten Klagen erreicht wird. Ein eigenes rechtliches Interesse beim Prozessstandschafter ist entbehrlich.