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Der Tatbestand der Untreue gehoert zu den Risiken der Personen, die Leitungsmacht in Kapitalgesellschaften ausuben. Die BGH-Entscheidungen im Fall Bremer Vulkan haben den Blick auf eine potentielle Untreuerelevanz von konzernweiten Cash-Pooling-Systemen gelenkt. Ausgangspunkt sind die gesellschaftsrechtlichen Rahmenbedingungen fur den Abzug von Liquiditat aus dem Vermoegen einer Kapitalgesellschaft. Auf dieser Grundlage erfolgt eine nach Konzernart und Rechtsform differenzierende Auseinandersetzung mit der Frage, ob die Leitungsorgane des herrschenden Unternehmens gegenuber den Tochtergesellschaften den Tatbestand der Untreue verwirklichen koennen. Schwerpunktmassig werden Bestand und Umfang einer Vermoegensbetreuungspflicht der Leitungsorgane des herrschenden Unternehmens im Besonderen und des Gesellschafters im Allgemeinen behandelt. In diesem Kontext werden die Vermoegensinteressen einer Kapitalgesellschaft neu definiert und den Grenzen der Dispositionsbefugnis der Gesellschafter uber das Gesellschaftsvermoegen gegenubergestellt. Das Ergebnis der Untersuchung ermoeglicht eine klare Abgrenzung zu strafrechtlich irrelevanten rein gesellschaftsrechtlichen Pflichtverletzungen.
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Der Tatbestand der Untreue gehoert zu den Risiken der Personen, die Leitungsmacht in Kapitalgesellschaften ausuben. Die BGH-Entscheidungen im Fall Bremer Vulkan haben den Blick auf eine potentielle Untreuerelevanz von konzernweiten Cash-Pooling-Systemen gelenkt. Ausgangspunkt sind die gesellschaftsrechtlichen Rahmenbedingungen fur den Abzug von Liquiditat aus dem Vermoegen einer Kapitalgesellschaft. Auf dieser Grundlage erfolgt eine nach Konzernart und Rechtsform differenzierende Auseinandersetzung mit der Frage, ob die Leitungsorgane des herrschenden Unternehmens gegenuber den Tochtergesellschaften den Tatbestand der Untreue verwirklichen koennen. Schwerpunktmassig werden Bestand und Umfang einer Vermoegensbetreuungspflicht der Leitungsorgane des herrschenden Unternehmens im Besonderen und des Gesellschafters im Allgemeinen behandelt. In diesem Kontext werden die Vermoegensinteressen einer Kapitalgesellschaft neu definiert und den Grenzen der Dispositionsbefugnis der Gesellschafter uber das Gesellschaftsvermoegen gegenubergestellt. Das Ergebnis der Untersuchung ermoeglicht eine klare Abgrenzung zu strafrechtlich irrelevanten rein gesellschaftsrechtlichen Pflichtverletzungen.