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Die Arbeit beleuchtet die Behandlung von Gewinnzusagen in Deutschland, OEsterreich, Frankreich, Italien, Spanien und England und wirft auch einen Blick auf das Wettbewerbsrecht. Sie differenziert bei 661a BGB und 5j KSchG (OEsterreich) zwischen der vor und der nach positiver Normierung geltenden Rechtslage und zwischen Rechtstheorie und Rechtsanwendung. Die Auseinandersetzung mit den Urteilen und der Literatur zeigt, dass dogmatisch nur die Einordnung des 661 a BGB als Schenkung tragfahig ist. Anhand dieses Resultates werden die Tatbestandsvoraussetzungen der Vorschrift eroertert. Die Arbeit thematisiert auch das internationale Privat- und Zivilprozessrecht. Sie konzentriert sich auf die Urteile des Europaischen Gerichtshofes in den Fallen Gabriel und Engler, die durch das dogmatische Ergebnis der Arbeit gestarkt werden. Bei der Frage des anzuwendenden Rechts wird die Anwendung des Art. 34 EGBGB auf 661a BGB abgelehnt.
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Die Arbeit beleuchtet die Behandlung von Gewinnzusagen in Deutschland, OEsterreich, Frankreich, Italien, Spanien und England und wirft auch einen Blick auf das Wettbewerbsrecht. Sie differenziert bei 661a BGB und 5j KSchG (OEsterreich) zwischen der vor und der nach positiver Normierung geltenden Rechtslage und zwischen Rechtstheorie und Rechtsanwendung. Die Auseinandersetzung mit den Urteilen und der Literatur zeigt, dass dogmatisch nur die Einordnung des 661 a BGB als Schenkung tragfahig ist. Anhand dieses Resultates werden die Tatbestandsvoraussetzungen der Vorschrift eroertert. Die Arbeit thematisiert auch das internationale Privat- und Zivilprozessrecht. Sie konzentriert sich auf die Urteile des Europaischen Gerichtshofes in den Fallen Gabriel und Engler, die durch das dogmatische Ergebnis der Arbeit gestarkt werden. Bei der Frage des anzuwendenden Rechts wird die Anwendung des Art. 34 EGBGB auf 661a BGB abgelehnt.