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          Das Weltrechtsprinzip bzw. die universale Jurisdiktion ist zwar im internationalen Strafrecht seit langem anerkannt, im internationalen Privatrecht hingegen fehlt ein vergleichbares Anknupfungsprinzip. Die Autorin nimmt dies zum Anlass, im Wege einer vergleichenden Untersuchung beider Rechtsgebiete und unter Berucksichtigung verschiedener Rechtsordnungen Zulassigkeit und Sachgerechtigkeit eines universalen Anknupfungsprinzips im Privatrecht zu begrunden und seine Konturen zu zeichnen. Den Zivilgerichten bietet sich hiernach die Moeglichkeit, bei schweren Voelker- und Menschenrechtsverletzungen Schadensersatzprozesse in bestimmten Fallen unabhangig vom Bestehen eines raumlich-persoenlichen oder sachlichen Inlandsbezugs im Interesse der internationalen Staatengemeinschaft durchzufuhren.
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Das Weltrechtsprinzip bzw. die universale Jurisdiktion ist zwar im internationalen Strafrecht seit langem anerkannt, im internationalen Privatrecht hingegen fehlt ein vergleichbares Anknupfungsprinzip. Die Autorin nimmt dies zum Anlass, im Wege einer vergleichenden Untersuchung beider Rechtsgebiete und unter Berucksichtigung verschiedener Rechtsordnungen Zulassigkeit und Sachgerechtigkeit eines universalen Anknupfungsprinzips im Privatrecht zu begrunden und seine Konturen zu zeichnen. Den Zivilgerichten bietet sich hiernach die Moeglichkeit, bei schweren Voelker- und Menschenrechtsverletzungen Schadensersatzprozesse in bestimmten Fallen unabhangig vom Bestehen eines raumlich-persoenlichen oder sachlichen Inlandsbezugs im Interesse der internationalen Staatengemeinschaft durchzufuhren.