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Das Wahlrecht des Insolvenzverwalters nach 103 InsO und 105 InsO gewahren dem Insolvenzverwalter Moeglichkeiten, das grundsatzlich vom Burgerlichen Gesetzbuch festgelegte Leistungsstoerungsrecht zugunsten der Insolvenzmasse zu beeinflussen. Die Schuldrechtsreform hat insbesondere das allgemeine Leistungsstoerungsrecht und das Gewahrleistungsrecht beim Kauf stark verandert. Etwaige Auswirkungen auf die Handhabung im Insolvenzverfahren spielten im Gesetzgebungsverfahren zur Schuldrechtsreform praktisch keine Rolle. Diese Abhandlung wirft ein Licht auf diese Auswirkungen im Bereich des allgemeinen Schuldrechts und des Kaufrechts.
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Das Wahlrecht des Insolvenzverwalters nach 103 InsO und 105 InsO gewahren dem Insolvenzverwalter Moeglichkeiten, das grundsatzlich vom Burgerlichen Gesetzbuch festgelegte Leistungsstoerungsrecht zugunsten der Insolvenzmasse zu beeinflussen. Die Schuldrechtsreform hat insbesondere das allgemeine Leistungsstoerungsrecht und das Gewahrleistungsrecht beim Kauf stark verandert. Etwaige Auswirkungen auf die Handhabung im Insolvenzverfahren spielten im Gesetzgebungsverfahren zur Schuldrechtsreform praktisch keine Rolle. Diese Abhandlung wirft ein Licht auf diese Auswirkungen im Bereich des allgemeinen Schuldrechts und des Kaufrechts.