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Verschmelzen Unternehmen, bleiben auf Seite des ubertragenden Rechtstragers stets bestimmte innergesellschaftliche Sachverhalte unvollendet. Dies gilt auch fur die Entlastung der Organmitglieder. Es stellt sich deshalb die Frage, ob nach dem Vollzug einer Verschmelzung eine Entlastung der Organmitglieder ubertragender Rechtstrager fur ihre fruhere Tatigkeit uberhaupt noch moeglich ist und wer gegebenenfalls dafur nach welchen Regeln zustandig ist. Vor dem Hintergrund divergierender Entscheidungen des OLG Munchen und des OLG Hamburg spricht sich der Verfasser im Grundsatz fur eine Moeglichkeit zur Schliessung von Entlastungslucken auf Seiten des ubernehmenden Rechtstragers aus. Er zeigt ferner eine Moeglichkeit auf, wie durch Regelungen im Verschmelzungsvertrag Vorsorge getroffen werden kann, damit nicht ausnahmsweise Entlastungslucken verbleiben.
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Verschmelzen Unternehmen, bleiben auf Seite des ubertragenden Rechtstragers stets bestimmte innergesellschaftliche Sachverhalte unvollendet. Dies gilt auch fur die Entlastung der Organmitglieder. Es stellt sich deshalb die Frage, ob nach dem Vollzug einer Verschmelzung eine Entlastung der Organmitglieder ubertragender Rechtstrager fur ihre fruhere Tatigkeit uberhaupt noch moeglich ist und wer gegebenenfalls dafur nach welchen Regeln zustandig ist. Vor dem Hintergrund divergierender Entscheidungen des OLG Munchen und des OLG Hamburg spricht sich der Verfasser im Grundsatz fur eine Moeglichkeit zur Schliessung von Entlastungslucken auf Seiten des ubernehmenden Rechtstragers aus. Er zeigt ferner eine Moeglichkeit auf, wie durch Regelungen im Verschmelzungsvertrag Vorsorge getroffen werden kann, damit nicht ausnahmsweise Entlastungslucken verbleiben.