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Die Geltung des allgemeinen zivilrechtlichen Abstraktionsprinzips ist im Urheberrecht seit langem umstritten. Literatur und Rechtsprechung gehen zum Teil davon aus, dass die Beendigung von Nutzungsvertragen uber urheberrechtlich geschutzte Werke zum sofortigen Rechteruckfall auf den Urheber fuhrt. Die betroffenen Rechteverwerter, wie z.B. Filmproduzenten, haben die Nutzung des Werkes sofort einzustellen. Anhand der Rechtsfolgen von Abstraktion und Kausalitat zeigt die Arbeit auf, dass es eines Rechteruckfalls zum Schutz des Urhebers nicht bedarf. Sodann werden die einschlagigen gesetzlichen Vorschriften auf Hinweise fur eine Ausnahme vom Abstraktionsprinzip untersucht. Mangels hinreichender Anhaltspunkte hierfur kommt die Arbeit zu dem Ergebnis, dass das Abstraktionsprinzip auch im Urheberrecht uneingeschrankt anwendbar ist.
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Die Geltung des allgemeinen zivilrechtlichen Abstraktionsprinzips ist im Urheberrecht seit langem umstritten. Literatur und Rechtsprechung gehen zum Teil davon aus, dass die Beendigung von Nutzungsvertragen uber urheberrechtlich geschutzte Werke zum sofortigen Rechteruckfall auf den Urheber fuhrt. Die betroffenen Rechteverwerter, wie z.B. Filmproduzenten, haben die Nutzung des Werkes sofort einzustellen. Anhand der Rechtsfolgen von Abstraktion und Kausalitat zeigt die Arbeit auf, dass es eines Rechteruckfalls zum Schutz des Urhebers nicht bedarf. Sodann werden die einschlagigen gesetzlichen Vorschriften auf Hinweise fur eine Ausnahme vom Abstraktionsprinzip untersucht. Mangels hinreichender Anhaltspunkte hierfur kommt die Arbeit zu dem Ergebnis, dass das Abstraktionsprinzip auch im Urheberrecht uneingeschrankt anwendbar ist.