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Die Auseinandersetzung hinsichtlich der Abgrenzung von negatorischer Beseitigung und Schadensersatz wird durch zwei unterschiedliche Extrempositionen gepragt. Zum einen fasst die Rechtsusurpationslehre den Anwendungsbereich von 1004 I 1 BGB sehr eng, wohingegen die herrschende Meinung in Schrifttum und Rechtsprechung unter einer Eigentumsbeeintrachtigung jeden dem 903 BGB widersprechenden tatsachlichen Zustand versteht. Die Auseinandersetzung beider Positionen leidet allerdings daran, dass die Ursache fur die UEberschneidung beider Vorschriften nicht deutlich herausgearbeitet wird und der Streit um die richtige Abgrenzung der Anspruche vor allem mit Plausibilitatsargumenten und wenig auf dogmatischer Ebene gefuhrt wird. Der Autor geht in diesem Buch genau den umgekehrten Weg. Er eroertert zunachst die dogmatischen Grundlagen und deckt so den Grund fur die UEberschneidung von 1004 I 1 BGB mit den 823 I, 249 ff. BGB auf. Dabei wird nicht nur der aktuelle Streitstand ausfuhrlich aufgearbeitet, sondern ein in sich abgeschlossenes und uberzeugendes Konzept fur die Abgrenzungsproblematik dargelegt und so die erforderliche Rechtssicherheit geschaffen, welche insbesondere die Anhanger der Rechtsusurpationslehre immer vermisst haben.
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Die Auseinandersetzung hinsichtlich der Abgrenzung von negatorischer Beseitigung und Schadensersatz wird durch zwei unterschiedliche Extrempositionen gepragt. Zum einen fasst die Rechtsusurpationslehre den Anwendungsbereich von 1004 I 1 BGB sehr eng, wohingegen die herrschende Meinung in Schrifttum und Rechtsprechung unter einer Eigentumsbeeintrachtigung jeden dem 903 BGB widersprechenden tatsachlichen Zustand versteht. Die Auseinandersetzung beider Positionen leidet allerdings daran, dass die Ursache fur die UEberschneidung beider Vorschriften nicht deutlich herausgearbeitet wird und der Streit um die richtige Abgrenzung der Anspruche vor allem mit Plausibilitatsargumenten und wenig auf dogmatischer Ebene gefuhrt wird. Der Autor geht in diesem Buch genau den umgekehrten Weg. Er eroertert zunachst die dogmatischen Grundlagen und deckt so den Grund fur die UEberschneidung von 1004 I 1 BGB mit den 823 I, 249 ff. BGB auf. Dabei wird nicht nur der aktuelle Streitstand ausfuhrlich aufgearbeitet, sondern ein in sich abgeschlossenes und uberzeugendes Konzept fur die Abgrenzungsproblematik dargelegt und so die erforderliche Rechtssicherheit geschaffen, welche insbesondere die Anhanger der Rechtsusurpationslehre immer vermisst haben.