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Am 1. April 2003 trat der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag der Lander in Kraft, der den Jugendschutz im Rundfunk und in den Telemedien neu regelt. Neben Fragen der Gesetzgebungskompetenz analysiert die Arbeit im Wesentlichen die neuen materiellrechtlichen Bestimmungen des Staatsvertrages unter verfassungsrechtlichen Aspekten. Hierbei wird insbesondere die teils unterschiedliche Behandlung von Telemedienanbietern und Rundfunkveranstaltern im Hinblick auf den Gleichheitssatz beleuchtet sowie gepruft, ob sich das nunmehr bestehende absolute Ausstrahlungsverbot indizierter und einfach pornographischer Inhalte im Rundfunk mit der Rundfunk- und Informationsfreiheit und der Kunstfreiheitsgarantie vereinbaren lasst. Die Arbeit endet mit einer Empfehlung zur Schaffung eines alle Medien umfassenden Bundesjugendschutzgesetzes und unterbreitet einige Vorschlage zur AEnderung einzelner Bestimmungen.
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Am 1. April 2003 trat der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag der Lander in Kraft, der den Jugendschutz im Rundfunk und in den Telemedien neu regelt. Neben Fragen der Gesetzgebungskompetenz analysiert die Arbeit im Wesentlichen die neuen materiellrechtlichen Bestimmungen des Staatsvertrages unter verfassungsrechtlichen Aspekten. Hierbei wird insbesondere die teils unterschiedliche Behandlung von Telemedienanbietern und Rundfunkveranstaltern im Hinblick auf den Gleichheitssatz beleuchtet sowie gepruft, ob sich das nunmehr bestehende absolute Ausstrahlungsverbot indizierter und einfach pornographischer Inhalte im Rundfunk mit der Rundfunk- und Informationsfreiheit und der Kunstfreiheitsgarantie vereinbaren lasst. Die Arbeit endet mit einer Empfehlung zur Schaffung eines alle Medien umfassenden Bundesjugendschutzgesetzes und unterbreitet einige Vorschlage zur AEnderung einzelner Bestimmungen.