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Art. 21 EuGVUE hat erstmals eine europaweite Regelung uber die Beachtung der internationalen Rechtshangigkeit vor einem anderen vertragsstaatlichen Gericht getroffen. Diese hat in der Praxis zu drei Fragenkomplexen mit einhergehenden Missbrauchsmoeglichkeiten gefuhrt: die Bestimmung des Zeitpunkts der Rechtshangigkeit, die Frage der Anspruchsidentitat und die Auswirkungen einer uberlangen Verfahrensdauer auf die europaische Rechtshangigkeitssperre. Mit der UEberfuhrung des EuGVUE in die EuGVVO wurde Art. 30 EuGVVO eingefugt, der den Zeitpunkt der Rechtshangigkeit einheitlich festlegen und die lex fori-Bestimmung des EuGH abloesen sollte. Die Arbeit untersucht die bereits durch die fruhere Rechtslage aufgeworfenen, durch die Reform nicht angegangenen Probleme sowie die sich aus der Neuregelung ergebenden Fragen.
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Art. 21 EuGVUE hat erstmals eine europaweite Regelung uber die Beachtung der internationalen Rechtshangigkeit vor einem anderen vertragsstaatlichen Gericht getroffen. Diese hat in der Praxis zu drei Fragenkomplexen mit einhergehenden Missbrauchsmoeglichkeiten gefuhrt: die Bestimmung des Zeitpunkts der Rechtshangigkeit, die Frage der Anspruchsidentitat und die Auswirkungen einer uberlangen Verfahrensdauer auf die europaische Rechtshangigkeitssperre. Mit der UEberfuhrung des EuGVUE in die EuGVVO wurde Art. 30 EuGVVO eingefugt, der den Zeitpunkt der Rechtshangigkeit einheitlich festlegen und die lex fori-Bestimmung des EuGH abloesen sollte. Die Arbeit untersucht die bereits durch die fruhere Rechtslage aufgeworfenen, durch die Reform nicht angegangenen Probleme sowie die sich aus der Neuregelung ergebenden Fragen.