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Das ZPO-Reformgesetz vom 27. Juli 2001 regelte das Beschwerdeverfahren neu und fuhrte hierbei eine generelle Befristung des Rechtsbehelfs der Beschwerde ein. Dies hat unmittelbare Auswirkung auf Innenbindung und Rechtskraft zivilprozessualer Beschlusse, galt bislang doch der Richtsatz: Die der einfachen Beschwerde unterliegenden Beschlusse sind abanderbar, die mittels der sofortigen Beschwerde anzufechtenden Entscheidungen sind bindend. Die Neuordnung des Beschwerderechts macht damit eine Neubetrachtung der Bindungswirkung von Beschlussen notwendig, gibt aber daruberhinaus auch Anlass, sich der gesetzlichen Rechtsschutzmoeglichkeiten zu besinnen respektive den Wildwuchs ausserordentlicher Rechtsbehelfe gegen zivilprozessuale Beschlusse zu beschneiden.
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Das ZPO-Reformgesetz vom 27. Juli 2001 regelte das Beschwerdeverfahren neu und fuhrte hierbei eine generelle Befristung des Rechtsbehelfs der Beschwerde ein. Dies hat unmittelbare Auswirkung auf Innenbindung und Rechtskraft zivilprozessualer Beschlusse, galt bislang doch der Richtsatz: Die der einfachen Beschwerde unterliegenden Beschlusse sind abanderbar, die mittels der sofortigen Beschwerde anzufechtenden Entscheidungen sind bindend. Die Neuordnung des Beschwerderechts macht damit eine Neubetrachtung der Bindungswirkung von Beschlussen notwendig, gibt aber daruberhinaus auch Anlass, sich der gesetzlichen Rechtsschutzmoeglichkeiten zu besinnen respektive den Wildwuchs ausserordentlicher Rechtsbehelfe gegen zivilprozessuale Beschlusse zu beschneiden.