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Diese Arbeit zeichnet die Diskussion uber die Rechtsentwicklung der Bestechungsdelikte seit dem Reichsstrafgesetzbuch von 1871 bis zum Korruptionsbekampfungsgesetz von 1997 nach und untersucht die vom Gesetzgeber mehrfach vorgenommenen Rechtsanderungen vor allem im Hinblick auf die subjektiven Tatumstande. Ausgehend von der bis heute ungeklarten Frage nach dem geschutzten Rechtsgut bestatigt der Autor anhand der Subsumtion von Fallbeispielen (Drittmittelforschung, Sponsoring) die von ihm aufgestellte These, dass unter den Tatbestand der Vorteilsannahme auch nicht strafwurdige Verhaltensweisen fallen und daher eine Korrektur durch den Gesetzgeber folgerichtig ware. Der Autor verneint daruber hinaus die von ihm anschliessend untersuchte Frage, ob das geltende Dienst- und Disziplinarrecht im Vorfeldbereich eigentlichen Korruptionsunrechts als rechtliche Alternative zu einer strafrechtlichen Loesung tauglich ist.
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Diese Arbeit zeichnet die Diskussion uber die Rechtsentwicklung der Bestechungsdelikte seit dem Reichsstrafgesetzbuch von 1871 bis zum Korruptionsbekampfungsgesetz von 1997 nach und untersucht die vom Gesetzgeber mehrfach vorgenommenen Rechtsanderungen vor allem im Hinblick auf die subjektiven Tatumstande. Ausgehend von der bis heute ungeklarten Frage nach dem geschutzten Rechtsgut bestatigt der Autor anhand der Subsumtion von Fallbeispielen (Drittmittelforschung, Sponsoring) die von ihm aufgestellte These, dass unter den Tatbestand der Vorteilsannahme auch nicht strafwurdige Verhaltensweisen fallen und daher eine Korrektur durch den Gesetzgeber folgerichtig ware. Der Autor verneint daruber hinaus die von ihm anschliessend untersuchte Frage, ob das geltende Dienst- und Disziplinarrecht im Vorfeldbereich eigentlichen Korruptionsunrechts als rechtliche Alternative zu einer strafrechtlichen Loesung tauglich ist.