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UEber die urheberrechtliche Relevanz der Kabelweitersendung von Rundfunkprogrammen besteht in vielerlei Hinsicht Unklarheit. Insbesondere die 87 Abs. 5 und 20 b Abs. 2 UrhG fur eine Vergutung der Kabelweitersenderechte der Sendeunternehmen haben seit ihrer Einfuhrung durch das Vierte Urheberrechtsanderungsgesetz erheblichen Anlass zur Diskussion gegeben. Gegenstand dieser Untersuchung ist die urheberrechtliche Beurteilung der angemessenen Vergutung fur das Recht der Kabelweitersendung anhand der tatsachlichen und rechtlichen Situation des Kabelmarktes in Deutschland. Dabei wird teilweise auf die Rechtslage in den USA zuruckgegriffen, wobei Bezugspunkt fur die Frage der Vergutung in erster Linie die zentrale Vorschrift des 111 des Copyright Act ist. Die Verfasserin pladiert im Ergebnis fur eine prozentuale Beteiligung der Sendeunternehmen an den Bruttoeinnahmen der Kabelbetreiber aus den Kabelanschlussentgelten.
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UEber die urheberrechtliche Relevanz der Kabelweitersendung von Rundfunkprogrammen besteht in vielerlei Hinsicht Unklarheit. Insbesondere die 87 Abs. 5 und 20 b Abs. 2 UrhG fur eine Vergutung der Kabelweitersenderechte der Sendeunternehmen haben seit ihrer Einfuhrung durch das Vierte Urheberrechtsanderungsgesetz erheblichen Anlass zur Diskussion gegeben. Gegenstand dieser Untersuchung ist die urheberrechtliche Beurteilung der angemessenen Vergutung fur das Recht der Kabelweitersendung anhand der tatsachlichen und rechtlichen Situation des Kabelmarktes in Deutschland. Dabei wird teilweise auf die Rechtslage in den USA zuruckgegriffen, wobei Bezugspunkt fur die Frage der Vergutung in erster Linie die zentrale Vorschrift des 111 des Copyright Act ist. Die Verfasserin pladiert im Ergebnis fur eine prozentuale Beteiligung der Sendeunternehmen an den Bruttoeinnahmen der Kabelbetreiber aus den Kabelanschlussentgelten.