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Heute gehoert die Erteilung von Kreditauskunften zum taglichen Geschaft der Banken. Ist die Auskunft unrichtig, ist eine Haftung aus Vertrag und Delikt denkbar. Diese Arbeit stellt die unterschiedliche dogmatische Einordnung dieser Frage im deutschen und franzoesischen Recht dar und nimmt eine nahere Konkretisierung der Haftungsvoraussetzungen vor. UEberraschend sieht sich die vertragliche bzw. vertragsahnliche Haftungseinordnung bestatigt durch die Diskussion zur contractualisation im franzoesischen Recht. Im Ergebnis ist der stillschweigende Auskunftsvertrag die dogmatisch richtige Haftungsgrundlage. Ein Ruckgriff auf eine vertragsahnliche Sonderverbindung im Sinne des 311 Abs. 3 BGB ist nur in einem Ausnahmefall erforderlich - der zweckbestimmten Bonitatsbescheinigung.
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Heute gehoert die Erteilung von Kreditauskunften zum taglichen Geschaft der Banken. Ist die Auskunft unrichtig, ist eine Haftung aus Vertrag und Delikt denkbar. Diese Arbeit stellt die unterschiedliche dogmatische Einordnung dieser Frage im deutschen und franzoesischen Recht dar und nimmt eine nahere Konkretisierung der Haftungsvoraussetzungen vor. UEberraschend sieht sich die vertragliche bzw. vertragsahnliche Haftungseinordnung bestatigt durch die Diskussion zur contractualisation im franzoesischen Recht. Im Ergebnis ist der stillschweigende Auskunftsvertrag die dogmatisch richtige Haftungsgrundlage. Ein Ruckgriff auf eine vertragsahnliche Sonderverbindung im Sinne des 311 Abs. 3 BGB ist nur in einem Ausnahmefall erforderlich - der zweckbestimmten Bonitatsbescheinigung.