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Der Europaische Gerichtshof fur Menschenrechte ist in seiner jungeren Rechtsprechung dazu ubergegangen, den materiellen Grundrechten, insbesondere dem Toetungs- und Folterverbot der Art. 2 und 3 EMRK sowie dem Schutz des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK, umfangreiche verfahrensrechtliche Anforderungen zu entnehmen. Die Arbeit untersucht die Grunde und moeglichen Folgewirkungen dieser Entwicklung. Es wird aufgezeigt, dass der Gerichtshof die Verfahrensdimensionen materieller Garantien vornehmlich aus Effektivitatsgesichtspunkten entwickelt hat. Gleichzeitig kommt der Rechtsprechung des EGMR eine bedeutende Symbolwirkung zu. Hinsichtlich der sich abzeichnenden konkurrenzrechtlichen Probleme zwischen Art. 8 EMRK und Art. 6 EMRK wird eine Neubestimmung des Verhaltnisses beider Artikel vorgenommen.
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Der Europaische Gerichtshof fur Menschenrechte ist in seiner jungeren Rechtsprechung dazu ubergegangen, den materiellen Grundrechten, insbesondere dem Toetungs- und Folterverbot der Art. 2 und 3 EMRK sowie dem Schutz des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK, umfangreiche verfahrensrechtliche Anforderungen zu entnehmen. Die Arbeit untersucht die Grunde und moeglichen Folgewirkungen dieser Entwicklung. Es wird aufgezeigt, dass der Gerichtshof die Verfahrensdimensionen materieller Garantien vornehmlich aus Effektivitatsgesichtspunkten entwickelt hat. Gleichzeitig kommt der Rechtsprechung des EGMR eine bedeutende Symbolwirkung zu. Hinsichtlich der sich abzeichnenden konkurrenzrechtlichen Probleme zwischen Art. 8 EMRK und Art. 6 EMRK wird eine Neubestimmung des Verhaltnisses beider Artikel vorgenommen.