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Die Arbeit ordnet die Nachgrundungsvorschrift des 52 AktG dem Recht der Kapitalerhaltung zu. Die Auslegung der Norm hat sich an dem Zweck der Kapitalerhaltung zu orientieren. Mit diesem Ergebnis lassen sich die Streitfragen im Rahmen des Nachgrundungstatbestandes loesen. Von der Abgrenzung des 52 AktG von den Normen uber die Aufbringung des Sachkapitals bis hin zu seiner Anwendbarkeit bei einer Kapitalerhoehung wird die Bedeutung des 52 AktG uberpruft. Ebenso eroertert der Autor die Anwendung der Nachgrundungsvorschrift in den Umwandlungsfallen. Dort wird 52 AktG regelmassig auf den Umwandlungsvorgang selbst angewandt, statt auf die aus der Umwandlung hervorgehende Aktiengesellschaft. Der Autor weist nach, dass sich dieses Normverstandnis nicht mit dem Zweck des 52 AktG vereinbaren lasst und in vielen Fallen durch die Entwicklung umwandlungsrechtlicher Werthaltigkeitsprufungen uberholt ist.
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Die Arbeit ordnet die Nachgrundungsvorschrift des 52 AktG dem Recht der Kapitalerhaltung zu. Die Auslegung der Norm hat sich an dem Zweck der Kapitalerhaltung zu orientieren. Mit diesem Ergebnis lassen sich die Streitfragen im Rahmen des Nachgrundungstatbestandes loesen. Von der Abgrenzung des 52 AktG von den Normen uber die Aufbringung des Sachkapitals bis hin zu seiner Anwendbarkeit bei einer Kapitalerhoehung wird die Bedeutung des 52 AktG uberpruft. Ebenso eroertert der Autor die Anwendung der Nachgrundungsvorschrift in den Umwandlungsfallen. Dort wird 52 AktG regelmassig auf den Umwandlungsvorgang selbst angewandt, statt auf die aus der Umwandlung hervorgehende Aktiengesellschaft. Der Autor weist nach, dass sich dieses Normverstandnis nicht mit dem Zweck des 52 AktG vereinbaren lasst und in vielen Fallen durch die Entwicklung umwandlungsrechtlicher Werthaltigkeitsprufungen uberholt ist.