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In Zivilprozessen kann sich die Notwendigkeit ergeben, weitere Personen, gegen die Klager oder Beklagter fur den Fall des Prozessverlustes Regressanspruche geltend zu machen beabsichtigen, in das Verfahren zu integrieren. Das deutsche Recht erlaubt eine Streitverkundung, uberlasst die Entscheidung uber den Regressanspruch allerdings einem neuen, zweiten Prozess. Der italienische Zivilprozess gibt den Parteien dagegen die Moeglichkeit, Dritte durch eine Garantieklage in das laufende Verfahren hineinzuziehen. Auf diese Weise entstehen Mehrparteienprozesse, in denen uber samtliche Anspruche der Beteiligten untereinander einheitlich entschieden wird. Diese Arbeit untersucht zunachst die Stellung der Garantieklage im Drittbeteiligungssystem des italienischen Zivilprozessrechts und analysiert danach ihre Funktionsweise und ihre Auswirkungen im deutsch-italienischen Rechtsverkehr. Nach einem Vergleich mit dem deutschen Streitverkundungsmodell wird abschliessend die Frage eroertert, ob sich die Aufnahme der Garantieklage in das deutsche Zivilprozessrecht empfiehlt.
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In Zivilprozessen kann sich die Notwendigkeit ergeben, weitere Personen, gegen die Klager oder Beklagter fur den Fall des Prozessverlustes Regressanspruche geltend zu machen beabsichtigen, in das Verfahren zu integrieren. Das deutsche Recht erlaubt eine Streitverkundung, uberlasst die Entscheidung uber den Regressanspruch allerdings einem neuen, zweiten Prozess. Der italienische Zivilprozess gibt den Parteien dagegen die Moeglichkeit, Dritte durch eine Garantieklage in das laufende Verfahren hineinzuziehen. Auf diese Weise entstehen Mehrparteienprozesse, in denen uber samtliche Anspruche der Beteiligten untereinander einheitlich entschieden wird. Diese Arbeit untersucht zunachst die Stellung der Garantieklage im Drittbeteiligungssystem des italienischen Zivilprozessrechts und analysiert danach ihre Funktionsweise und ihre Auswirkungen im deutsch-italienischen Rechtsverkehr. Nach einem Vergleich mit dem deutschen Streitverkundungsmodell wird abschliessend die Frage eroertert, ob sich die Aufnahme der Garantieklage in das deutsche Zivilprozessrecht empfiehlt.