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Gegenstand der Arbeit ist mit der kumulativen Schuldubernahme ein Rechtsinstitut, dessen Zulassigkeit trotz fehlender Regelung im BGB seit langem anerkannt ist. Zunachst befasst sich die Arbeit mit den geschichtlichen Grundlagen dieses Instituts. Dann erfolgt eine ausfuhrliche Darstellung der Entwicklung und Ausformung, welche die kumulative Schuldubernahme zwischen 1900 und 1945 durch Rechtsprechung und Lehre erfahren hat. Dabei wird insbesondere die Judikatur des Reichsgerichts ausgewertet und ihr nachhaltiger Einfluss auf die Ausgestaltung des Beitrittsrechts aufgezeigt. Der Ausblick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs veranschaulicht uberdies das grosse Mass an Kontinuitat zwischen der Judikatur des Reichsgerichts und der des Bundesgerichtshofs.
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Gegenstand der Arbeit ist mit der kumulativen Schuldubernahme ein Rechtsinstitut, dessen Zulassigkeit trotz fehlender Regelung im BGB seit langem anerkannt ist. Zunachst befasst sich die Arbeit mit den geschichtlichen Grundlagen dieses Instituts. Dann erfolgt eine ausfuhrliche Darstellung der Entwicklung und Ausformung, welche die kumulative Schuldubernahme zwischen 1900 und 1945 durch Rechtsprechung und Lehre erfahren hat. Dabei wird insbesondere die Judikatur des Reichsgerichts ausgewertet und ihr nachhaltiger Einfluss auf die Ausgestaltung des Beitrittsrechts aufgezeigt. Der Ausblick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs veranschaulicht uberdies das grosse Mass an Kontinuitat zwischen der Judikatur des Reichsgerichts und der des Bundesgerichtshofs.