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Die Untersuchung hat die Begehungsformen der unmittelbaren und der mittelbaren Taterschaft zum Gegenstand; und zwar in ihrem Verhaltnis zueinander sowie in ihrem Verhaltnis zu den einzelnen Tatbestanden des Besonderen Teils des StGB. Der Autor kommt zu dem Ergebnis, dass der Figur der mittelbaren Taterschaft als Ausnahme gegenuber dem gesetzgeberischen Normalfall der unmittelbaren Taterschaft sowohl eine Funktion normativer Erfolgs- und Handlungszurechnung als auch - insoweit daruber hinausgehend - eine Funktion sprachlicher Klarstellung und semantischer Erweiterung der Handlungsmerkmale zukommt. Letztere findet ihren Ursprung und ihre Grenze am Gebot der Bestimmtheit der Tatbestande. Hiervon ausgehend analysiert der Verfasser die Frage der nur-eigenhandigen Begehbarkeit der Gruppe von Tatbestanden, die ublicherweise als eigenhandige Delikte bezeichnet werden. Er kommt zu dem Ergebnis, dass die Eigenhandigkeit eines Tatbestandes nicht selten erst aus - ggf. auch zufalligen - sprachlichen Wechselwirkungen einzelner Tatbestandsmerkmale und ihrer Beziehung zueinander folgt und in Einzelfallen sogar mitunter, je nach Sachverhaltsgestaltung, differenzierende Loesungen moeglich sind.
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Die Untersuchung hat die Begehungsformen der unmittelbaren und der mittelbaren Taterschaft zum Gegenstand; und zwar in ihrem Verhaltnis zueinander sowie in ihrem Verhaltnis zu den einzelnen Tatbestanden des Besonderen Teils des StGB. Der Autor kommt zu dem Ergebnis, dass der Figur der mittelbaren Taterschaft als Ausnahme gegenuber dem gesetzgeberischen Normalfall der unmittelbaren Taterschaft sowohl eine Funktion normativer Erfolgs- und Handlungszurechnung als auch - insoweit daruber hinausgehend - eine Funktion sprachlicher Klarstellung und semantischer Erweiterung der Handlungsmerkmale zukommt. Letztere findet ihren Ursprung und ihre Grenze am Gebot der Bestimmtheit der Tatbestande. Hiervon ausgehend analysiert der Verfasser die Frage der nur-eigenhandigen Begehbarkeit der Gruppe von Tatbestanden, die ublicherweise als eigenhandige Delikte bezeichnet werden. Er kommt zu dem Ergebnis, dass die Eigenhandigkeit eines Tatbestandes nicht selten erst aus - ggf. auch zufalligen - sprachlichen Wechselwirkungen einzelner Tatbestandsmerkmale und ihrer Beziehung zueinander folgt und in Einzelfallen sogar mitunter, je nach Sachverhaltsgestaltung, differenzierende Loesungen moeglich sind.