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Insbesondere die Reformen im Gesundheitswesen haben dazu beigetragen, dass die GmbH als Trager kirchlicher karitativer Einrichtungen zunehmend Bedeutung erlangt. Durch diese flexible Rechtsform soll den wirtschaftlichen Gegebenheiten besser Rechnung getragen werden, als durch die herkoemmlichen Formen kirchlicher Tragerschaft. Andererseits liegt es nahe, dass bei den Kirchen die Neigung besteht, auch bei AEnderungen der Rechtsform fur das einzelne karitative Unternehmen, die bisher durch kirchliche Rechtsregeln gegebenen Einflussmoeglichkeiten weitgehend aufrecht zu erhalten. Die Arbeit bringt das Normensystem des Rechts der GmbH mit den Bestimmungen des Staatskirchenrechts in Beziehung und zeigt, dass bestimmte Regelungen des Gesellschaftsrechtes unter Berucksichtigung des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts nach Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV auf kirchliche Gesellschaften nicht oder nur in modifizierter Weise anzuwenden sind.
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Insbesondere die Reformen im Gesundheitswesen haben dazu beigetragen, dass die GmbH als Trager kirchlicher karitativer Einrichtungen zunehmend Bedeutung erlangt. Durch diese flexible Rechtsform soll den wirtschaftlichen Gegebenheiten besser Rechnung getragen werden, als durch die herkoemmlichen Formen kirchlicher Tragerschaft. Andererseits liegt es nahe, dass bei den Kirchen die Neigung besteht, auch bei AEnderungen der Rechtsform fur das einzelne karitative Unternehmen, die bisher durch kirchliche Rechtsregeln gegebenen Einflussmoeglichkeiten weitgehend aufrecht zu erhalten. Die Arbeit bringt das Normensystem des Rechts der GmbH mit den Bestimmungen des Staatskirchenrechts in Beziehung und zeigt, dass bestimmte Regelungen des Gesellschaftsrechtes unter Berucksichtigung des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts nach Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV auf kirchliche Gesellschaften nicht oder nur in modifizierter Weise anzuwenden sind.