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Durch Gesetz vom 21. Mai 1999 wurde das deutsche internationale Deliktsrecht kodifiziert. In dieser Anknupfungsordnung ist der Rechtswahl, Art. 42 EGBGB, der Vorrang eingeraumt. Die Parteien koennen sich uber das Statut ins Benehmen setzen und so Rechtssicherheit schaffen. Von subjektiver Verweisungsfreiheit lasst sich aber nur effektiv Gebrauch machen, wenn ihre Grenzen bekannt sind, denen sich die Schrift deshalb im Hauptteil widmet. Dargestellt werden sach- sowie zeitliche Statthaftigkeit einer Wahlabrede, wirksame Artikulation der Erklarungen und Reichweite eines zustande gekommenen Konsenses. Fur den Fall, dass fremdes Recht kraft Willensubereinkunft berufen ist, wird untersucht, ob dieses seine Ernennung hinzunehmen hat und auf welche Weise exzessives Schadensrecht abgewehrt werden kann. Mit dem geplanten Gemeinschafts-IPR setzt sich das Schlusskapitel auseinander.
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Durch Gesetz vom 21. Mai 1999 wurde das deutsche internationale Deliktsrecht kodifiziert. In dieser Anknupfungsordnung ist der Rechtswahl, Art. 42 EGBGB, der Vorrang eingeraumt. Die Parteien koennen sich uber das Statut ins Benehmen setzen und so Rechtssicherheit schaffen. Von subjektiver Verweisungsfreiheit lasst sich aber nur effektiv Gebrauch machen, wenn ihre Grenzen bekannt sind, denen sich die Schrift deshalb im Hauptteil widmet. Dargestellt werden sach- sowie zeitliche Statthaftigkeit einer Wahlabrede, wirksame Artikulation der Erklarungen und Reichweite eines zustande gekommenen Konsenses. Fur den Fall, dass fremdes Recht kraft Willensubereinkunft berufen ist, wird untersucht, ob dieses seine Ernennung hinzunehmen hat und auf welche Weise exzessives Schadensrecht abgewehrt werden kann. Mit dem geplanten Gemeinschafts-IPR setzt sich das Schlusskapitel auseinander.