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Die Dogmatik der Eigentumsentschadigung befindet sich seit Beginn der achtziger Jahre im Umbruch; diese Entwicklung ist noch nicht abgeschlossen. Insbesondere der -Pflichtexemplar–Beschluss des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 1981 hat eine neue Rechtsfigur ins Leben gerufen - die entschadigungsbedurftige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums. Obwohl mit ihr die Grundlagen der bisherigen zivilgerichtlichen Judikatur beruhrt werden, hat sie zunachst mehr oder weniger ein Schattendasein gefuhrt, zwar zum festen Zitierbestand gehorend, jedoch ohne feste Verankerung in der Eigentumsdogmatik. Daran hat sich auch nicht viel geandert, seit vor etwa zehn Jahren damit begonnen wurde, die eigentumsdogmatischen Grundlagen einer naheren Betrachtung zu unterziehen. Die Arbeit knupft an den gegenwartigen Diskussionsstand an und weist der entschadigungsbedurftigen Inhalts- und Schrankenbestimmung einen eigenstandigen Platz neben Sozialbindung, Enteignung und Staatshaftung zu.
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Die Dogmatik der Eigentumsentschadigung befindet sich seit Beginn der achtziger Jahre im Umbruch; diese Entwicklung ist noch nicht abgeschlossen. Insbesondere der -Pflichtexemplar–Beschluss des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 1981 hat eine neue Rechtsfigur ins Leben gerufen - die entschadigungsbedurftige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums. Obwohl mit ihr die Grundlagen der bisherigen zivilgerichtlichen Judikatur beruhrt werden, hat sie zunachst mehr oder weniger ein Schattendasein gefuhrt, zwar zum festen Zitierbestand gehorend, jedoch ohne feste Verankerung in der Eigentumsdogmatik. Daran hat sich auch nicht viel geandert, seit vor etwa zehn Jahren damit begonnen wurde, die eigentumsdogmatischen Grundlagen einer naheren Betrachtung zu unterziehen. Die Arbeit knupft an den gegenwartigen Diskussionsstand an und weist der entschadigungsbedurftigen Inhalts- und Schrankenbestimmung einen eigenstandigen Platz neben Sozialbindung, Enteignung und Staatshaftung zu.