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Grenzuberschreitende Unternehmenstrukturen und intensiver Leistungsaustausch im europaischen Binnenmarkt fordern geradezu ein europaisch geregeltes Internationales Insolvenzrecht. Die - kurz dargestellte - nationale Rechtsordnung und -sprechung ist kein Ersatz fur eine Erganzung des EuGVU. In drei Jahrzehnten entstanden drei Entwurfe. Der Jungste aus dem Jahr 1992 soll nach dem Willen des Deutschen Bundestages eigenstandiges deutsches Kollisionsrecht ersetzen. Die unterschiedlichen Ansatze dieser Entwurfe sind Gegenstand dieser Arbeit. Ihre abweichenden Folgen fur Gemeinschuldner, Glaubiger und Dritte ergeben sich aufgrund der Verschiedenheit der beteiligten Rechtsordnungen. Gezeigt wird dies vornehmlich an Beispielen aus dem britischen, deutschen, franzosischen und italienischen Insolvenzrecht. Em Ende steht ein alternativer Textentwurf.
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Grenzuberschreitende Unternehmenstrukturen und intensiver Leistungsaustausch im europaischen Binnenmarkt fordern geradezu ein europaisch geregeltes Internationales Insolvenzrecht. Die - kurz dargestellte - nationale Rechtsordnung und -sprechung ist kein Ersatz fur eine Erganzung des EuGVU. In drei Jahrzehnten entstanden drei Entwurfe. Der Jungste aus dem Jahr 1992 soll nach dem Willen des Deutschen Bundestages eigenstandiges deutsches Kollisionsrecht ersetzen. Die unterschiedlichen Ansatze dieser Entwurfe sind Gegenstand dieser Arbeit. Ihre abweichenden Folgen fur Gemeinschuldner, Glaubiger und Dritte ergeben sich aufgrund der Verschiedenheit der beteiligten Rechtsordnungen. Gezeigt wird dies vornehmlich an Beispielen aus dem britischen, deutschen, franzosischen und italienischen Insolvenzrecht. Em Ende steht ein alternativer Textentwurf.