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Bislang ungeklart ist die Frage, ob die ausservertragliche Haftung der Europaischen Gemeinschaften auch bei rechtmassigem Verhalten eingreift. Artt. 215 Abs. 2 EGV, 188 Abs. 2 EAGV verweisen dazu auf die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsamen allgemeinen Rechtsgrundsatze. Eine Antwort findet sich bei wertender Rechtsvergleichung: Das nationale Staatshaftungsrecht ist darauf zu untersuchen, ob es eine Grundnorm enthalt, die den besonderen Anforderungen der Gemeinschaften entspricht. Dabei stosst der Autor auf das Lastengleichheitsprinzip, wonach der Staat rechtmassige Sonderbelastungen der Burger auszugleichen hat. Der Grundsatz halt einer Prufung auf Gemeinschaftskonformitat stand. Auf seiner Grundlage wird ein Tatbestand der gemeinschaftlichen Rechtmassigkeitshaftung entwickelt.
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Bislang ungeklart ist die Frage, ob die ausservertragliche Haftung der Europaischen Gemeinschaften auch bei rechtmassigem Verhalten eingreift. Artt. 215 Abs. 2 EGV, 188 Abs. 2 EAGV verweisen dazu auf die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsamen allgemeinen Rechtsgrundsatze. Eine Antwort findet sich bei wertender Rechtsvergleichung: Das nationale Staatshaftungsrecht ist darauf zu untersuchen, ob es eine Grundnorm enthalt, die den besonderen Anforderungen der Gemeinschaften entspricht. Dabei stosst der Autor auf das Lastengleichheitsprinzip, wonach der Staat rechtmassige Sonderbelastungen der Burger auszugleichen hat. Der Grundsatz halt einer Prufung auf Gemeinschaftskonformitat stand. Auf seiner Grundlage wird ein Tatbestand der gemeinschaftlichen Rechtmassigkeitshaftung entwickelt.