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Die Arbeit beschaftigt sich mit einer heftig umstrittenen Grundfrage des internationalen Schuldvertragsrechts. Bis zum Inkrafttreten des IPR-Neuregelungsgesetzes herrschte Unklarheit uber den sachlichen Anwendungsbereich des Vertragsstatuts. Nunmehr wird in den Artikeln 27 Absatz 4 und 31 EGGDB klargestellt, dass das Zustandekommen sowohl der Rechtswahlvereinbarung als auch des Schuldvertrages dem Vertragsstatut untersteht. Die Arbeit behandelt die sich aus der Anwendung dieses Rechts ergebenden Probleme und versucht, die in Artikel 31 EGBGB angesprochene Abgrenzung zwischen -Zustandekommen- und -Wirksamkeit- des Vertrages vorzunehmen. Daneben wird die kontrovers diskutierte Frage untersucht, in welchen Fallen es nicht gerechtfertigt erscheint, die Zustimmung einer Partei zum Vertrag nach dem Vertragsstatut zu bestimmen (Artikel 31 Absatz 2 EGBGB). Es werden Fallgruppen fur Situationen entwickelt, unter denen sich eine Partei auf das Recht ihres gewohnlichen Aufenthaltsortes berufen kann.
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Die Arbeit beschaftigt sich mit einer heftig umstrittenen Grundfrage des internationalen Schuldvertragsrechts. Bis zum Inkrafttreten des IPR-Neuregelungsgesetzes herrschte Unklarheit uber den sachlichen Anwendungsbereich des Vertragsstatuts. Nunmehr wird in den Artikeln 27 Absatz 4 und 31 EGGDB klargestellt, dass das Zustandekommen sowohl der Rechtswahlvereinbarung als auch des Schuldvertrages dem Vertragsstatut untersteht. Die Arbeit behandelt die sich aus der Anwendung dieses Rechts ergebenden Probleme und versucht, die in Artikel 31 EGBGB angesprochene Abgrenzung zwischen -Zustandekommen- und -Wirksamkeit- des Vertrages vorzunehmen. Daneben wird die kontrovers diskutierte Frage untersucht, in welchen Fallen es nicht gerechtfertigt erscheint, die Zustimmung einer Partei zum Vertrag nach dem Vertragsstatut zu bestimmen (Artikel 31 Absatz 2 EGBGB). Es werden Fallgruppen fur Situationen entwickelt, unter denen sich eine Partei auf das Recht ihres gewohnlichen Aufenthaltsortes berufen kann.