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Im Rahmen der geplanten Neuregelung des deutschen internationalen Deliktsrechts wird erwogen, eine spezielle Vorbehaltsklausel einzufuhren, die sich gegen auslandische Rechtsinstitute mit Strafcharakter wendet. Die vorliegende Arbeit kommt zu dem Ergebnis, dass dieser Uberlegung nicht nachgegeben werden sollte. Analysiert werden dabei vor allem die Bedeutung und die Funktionen des englischen und amerikanischen Strafschadensersatzes, der ‘exemplary’ bzw. ‘punitive damages’ sowie die zu dem Problem ihrer ordre public - Konformitat gerade in jungster Zeit ergangene Rechtsprechung. Weiterhin wird die insbesondere im amerikanischen Wirtschaftsrecht verbreitete Institution der ‘multiple damages’ und deren Vereinbarkeit mit dem deutschen ordre public untersucht, und schliesslich wird unter dem gleichen Blickwinkel auch die Zuerkennung eines an den Vollstreckungsglaubiger zu zahlenden Zwangsgeldes nach Massgabe einiger auslandischer Rechtsordnungen dargestellt.
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Im Rahmen der geplanten Neuregelung des deutschen internationalen Deliktsrechts wird erwogen, eine spezielle Vorbehaltsklausel einzufuhren, die sich gegen auslandische Rechtsinstitute mit Strafcharakter wendet. Die vorliegende Arbeit kommt zu dem Ergebnis, dass dieser Uberlegung nicht nachgegeben werden sollte. Analysiert werden dabei vor allem die Bedeutung und die Funktionen des englischen und amerikanischen Strafschadensersatzes, der ‘exemplary’ bzw. ‘punitive damages’ sowie die zu dem Problem ihrer ordre public - Konformitat gerade in jungster Zeit ergangene Rechtsprechung. Weiterhin wird die insbesondere im amerikanischen Wirtschaftsrecht verbreitete Institution der ‘multiple damages’ und deren Vereinbarkeit mit dem deutschen ordre public untersucht, und schliesslich wird unter dem gleichen Blickwinkel auch die Zuerkennung eines an den Vollstreckungsglaubiger zu zahlenden Zwangsgeldes nach Massgabe einiger auslandischer Rechtsordnungen dargestellt.