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Das Recht des deutschen Hochadels (Privatfurstenrecht) stellte fur das Rechtssystem des 19. Jhs. eine Ausnahme dar, weil es sich den Kriterien entzog, die das aufstrebende Burgertum fur die Rechtsordnung der Gesamtgesellschaft als konstitutiv formulierte. Durch seine positivistisch nicht erfassbare, historisch gepragte Vielfalt wurde es zu einem Legitimationsinstrument des germanistischen Zweiges der deutschen Rechtswissenschaft. Theoretische Basis war die ‘Autonomie’, die uber ‘Hausgesetze’ und ‘Familienvertrage’ das Rechtsgebiet weitgehend konturierte und angesichts ihrer - vor allem durch die allmahlich widerstreitenden romanistischen und germanistischen Schulen bedingte - Interpretationsbreite zahlreiche Fragen grundsatzlicher Art aufwarf.
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Das Recht des deutschen Hochadels (Privatfurstenrecht) stellte fur das Rechtssystem des 19. Jhs. eine Ausnahme dar, weil es sich den Kriterien entzog, die das aufstrebende Burgertum fur die Rechtsordnung der Gesamtgesellschaft als konstitutiv formulierte. Durch seine positivistisch nicht erfassbare, historisch gepragte Vielfalt wurde es zu einem Legitimationsinstrument des germanistischen Zweiges der deutschen Rechtswissenschaft. Theoretische Basis war die ‘Autonomie’, die uber ‘Hausgesetze’ und ‘Familienvertrage’ das Rechtsgebiet weitgehend konturierte und angesichts ihrer - vor allem durch die allmahlich widerstreitenden romanistischen und germanistischen Schulen bedingte - Interpretationsbreite zahlreiche Fragen grundsatzlicher Art aufwarf.