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Mit dieser Arbeit wird die Umsetzung des am 1.1.1992 in Kraft getretenen Betreuungsgesetzes (BtG) untersucht und die Frage nach dessen Bewahrung oder Korrekturbedurftigkeit beantwortet. Es wird gefragt, ob die Ziele, die der Gesetzgeber mit dem BtG verband, von den Vormundschaftsgerichten umgesetzt werden konnen. Die Ergebnisse einer Untersuchung zeigen, dass der Gesetzgeber durchaus in der Lage war, seine Ziele in 1896 BGB zu transportieren und eine hinreichend sichere dogmatische Grundlage fur die Arbeit der Vormundschaftsgerichte zu schaffen. Es tritt aber auch eine Korrekturbedurftigkeit zutage, fur die Vorschlage erarbeitet werden. Erst durch Erganzungen des 1896 BGB wird das Ziel des BtG, die Rechtsstellung psychisch Kranker und korperlich, geistig oder seelisch behinderter Menschen zu verbessern, erreicht und deren Wille beachtet.
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Mit dieser Arbeit wird die Umsetzung des am 1.1.1992 in Kraft getretenen Betreuungsgesetzes (BtG) untersucht und die Frage nach dessen Bewahrung oder Korrekturbedurftigkeit beantwortet. Es wird gefragt, ob die Ziele, die der Gesetzgeber mit dem BtG verband, von den Vormundschaftsgerichten umgesetzt werden konnen. Die Ergebnisse einer Untersuchung zeigen, dass der Gesetzgeber durchaus in der Lage war, seine Ziele in 1896 BGB zu transportieren und eine hinreichend sichere dogmatische Grundlage fur die Arbeit der Vormundschaftsgerichte zu schaffen. Es tritt aber auch eine Korrekturbedurftigkeit zutage, fur die Vorschlage erarbeitet werden. Erst durch Erganzungen des 1896 BGB wird das Ziel des BtG, die Rechtsstellung psychisch Kranker und korperlich, geistig oder seelisch behinderter Menschen zu verbessern, erreicht und deren Wille beachtet.