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Italien hat sich am 10. Oktober 1990 als letztes Land der Europaischen Gemeinschaft ein Kartellgesetz gegeben. Angesichts eines immer enger zusammenwachsenden europaischen Marktes und der gestiegenen Bedeutung des EG-Kartellrechts stellte sich dabei das auch fur die anderen EG-Mitgliedsstaaten immer wichtiger werdende Problem, nationales mit europaischem Kartellrecht zu harmonisieren. Das italienische Gesetz entscheidet sich fur eine weitgehende Ubernahme der Formulierungen von Art. 85/86 EWG-Vertrag und der neuen europaischen Fusionskontrollverordnung ins nationale Recht. Andererseits verbleiben doch bedeutsame Unterschiede zum EG-Kartellrecht. Ziel der Arbeit ist es, vor allem diese Unterschiede herauszuarbeiten und dabei die wettbewerbspolitischen Vorstellungen zu analysieren, die dem Gesetz zugrundeliegen und die fur die praktische Anwendung des Gesetzes von grosser Bedeutung sein werden.
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Italien hat sich am 10. Oktober 1990 als letztes Land der Europaischen Gemeinschaft ein Kartellgesetz gegeben. Angesichts eines immer enger zusammenwachsenden europaischen Marktes und der gestiegenen Bedeutung des EG-Kartellrechts stellte sich dabei das auch fur die anderen EG-Mitgliedsstaaten immer wichtiger werdende Problem, nationales mit europaischem Kartellrecht zu harmonisieren. Das italienische Gesetz entscheidet sich fur eine weitgehende Ubernahme der Formulierungen von Art. 85/86 EWG-Vertrag und der neuen europaischen Fusionskontrollverordnung ins nationale Recht. Andererseits verbleiben doch bedeutsame Unterschiede zum EG-Kartellrecht. Ziel der Arbeit ist es, vor allem diese Unterschiede herauszuarbeiten und dabei die wettbewerbspolitischen Vorstellungen zu analysieren, die dem Gesetz zugrundeliegen und die fur die praktische Anwendung des Gesetzes von grosser Bedeutung sein werden.