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Bei dem Bau planfeststellungsbedurftiger Vorhaben ergeben sich regelmassig Konflikte mit dem Natur- und Denkmalschutz. Problematisch ist, wer die Verletzung der dem offentlichen Interesse dienenden Natur- bzw. Denkmalschutzgesetze rugen kann. Nach geltendem Recht ist eine Klage nur zulassig, soweit sich der Klager auf die Verletzung eigener Rechte beruft. Die Autorin zeigt auf, dass den von Fachplanungen betroffenen Bundeslandern und Gemeinden zur Verbesserung des Natur- und Denkmalschutzes bisher ungenutzte Klagemoglichkeiten zustehen. Aktuell wurde dieses Problem durch Klagen der Bundeslander NRW und Rheinland-Pfalz, mit denen diese jungst die mangelhafte Berucksichtigung des Natur- und Denkmalschutzes seitens der Planfeststellungsbehorde rugten. Das Verhaltnis der kommunalen Bauleitplanung zu den das Gemeindegebiet beruhrenden Fachplanungen steht dagegen schon langere Zeit im Mittelpunkt regen wissenschaftlichen Interesses.
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Bei dem Bau planfeststellungsbedurftiger Vorhaben ergeben sich regelmassig Konflikte mit dem Natur- und Denkmalschutz. Problematisch ist, wer die Verletzung der dem offentlichen Interesse dienenden Natur- bzw. Denkmalschutzgesetze rugen kann. Nach geltendem Recht ist eine Klage nur zulassig, soweit sich der Klager auf die Verletzung eigener Rechte beruft. Die Autorin zeigt auf, dass den von Fachplanungen betroffenen Bundeslandern und Gemeinden zur Verbesserung des Natur- und Denkmalschutzes bisher ungenutzte Klagemoglichkeiten zustehen. Aktuell wurde dieses Problem durch Klagen der Bundeslander NRW und Rheinland-Pfalz, mit denen diese jungst die mangelhafte Berucksichtigung des Natur- und Denkmalschutzes seitens der Planfeststellungsbehorde rugten. Das Verhaltnis der kommunalen Bauleitplanung zu den das Gemeindegebiet beruhrenden Fachplanungen steht dagegen schon langere Zeit im Mittelpunkt regen wissenschaftlichen Interesses.