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Die raumbedeutsame Umweltplanung erfolgt bei der Unterschutzstellung von Gebieten vorrangig im Wege der Rechtsetzung durch Rechtsverordnung. Angesichts der steigenden Bedeutung der naturschutzrechtlichen Schutzgebietsfestsetzung als Instrument eines grossraumigen okologisch orientierten staatlichen Planungssystems wachsen die Nutzungskonflikte, die im Unterschutzstellungsverfahren zu losen sind. Mit dieser Arbeit wird der Frage nachgegangen, inwieweit das naturschutzrechtliche Schutzgebietsfestsetzungsverfahren im Hinblick auf die Beteiligung der Betroffenen, der Offentlichkeit, von Verbanden und Behorden mit den rechtsdogmatisch erschlossenen Verfahren der Bauleitplanung und der Planfeststellung vergleichbar ist. Der Charakter der Unterschutzstellung als komplexes Planungsverfahren wird mit den daraus folgenden Konsequenzen fur die Rechte und Pflichten der Beteiligten ausfuhrlich dargestellt. Die Arbeit orientiert sich dabei beispielhaft an den Beteiligungsvorschriften des baden-wurttembergischen Naturschutzgesetzes.
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Die raumbedeutsame Umweltplanung erfolgt bei der Unterschutzstellung von Gebieten vorrangig im Wege der Rechtsetzung durch Rechtsverordnung. Angesichts der steigenden Bedeutung der naturschutzrechtlichen Schutzgebietsfestsetzung als Instrument eines grossraumigen okologisch orientierten staatlichen Planungssystems wachsen die Nutzungskonflikte, die im Unterschutzstellungsverfahren zu losen sind. Mit dieser Arbeit wird der Frage nachgegangen, inwieweit das naturschutzrechtliche Schutzgebietsfestsetzungsverfahren im Hinblick auf die Beteiligung der Betroffenen, der Offentlichkeit, von Verbanden und Behorden mit den rechtsdogmatisch erschlossenen Verfahren der Bauleitplanung und der Planfeststellung vergleichbar ist. Der Charakter der Unterschutzstellung als komplexes Planungsverfahren wird mit den daraus folgenden Konsequenzen fur die Rechte und Pflichten der Beteiligten ausfuhrlich dargestellt. Die Arbeit orientiert sich dabei beispielhaft an den Beteiligungsvorschriften des baden-wurttembergischen Naturschutzgesetzes.