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Als Generalnorm fur den Jahresabschluss (Einzelabschluss) von Kapitalgesellschaften gilt 264 Abs. 2 HGB. Dieser Vorschrift nach kommt dem Jahresabschluss - aus Bilanz, GVR und Anhang bestehend - die Aufgabe zu, unter Beachtung der Grundsatze ordnungsmassiger Buchfuhrung ein den tatsachlichen Verhaltnissen entsprechendes Bild der Vermogens-, Finanz- und Ertragslage des jeweiligen Unternehmens zu vermitteln. Welche konkreten Rechtspflichten aus dieser Norm jedoch resultieren, ist sowohl in der Literatur wie auch in der Praxis umstritten; Judikate fehlen (noch). In dieser Arbeit erfolgt deshalb zunachst ein historischer Ruckblick auf die Entwicklung der Generalnorm; dabei soll der Einfluss des angelsachsischen -true and fair view–Prinzips besondere Berucksichtigung finden. Anschliessend wird dann versucht, einen Beitrag zur Klarung der aktuellen Bedeutung von 264 Abs. 2 HGB zu leisten.
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Als Generalnorm fur den Jahresabschluss (Einzelabschluss) von Kapitalgesellschaften gilt 264 Abs. 2 HGB. Dieser Vorschrift nach kommt dem Jahresabschluss - aus Bilanz, GVR und Anhang bestehend - die Aufgabe zu, unter Beachtung der Grundsatze ordnungsmassiger Buchfuhrung ein den tatsachlichen Verhaltnissen entsprechendes Bild der Vermogens-, Finanz- und Ertragslage des jeweiligen Unternehmens zu vermitteln. Welche konkreten Rechtspflichten aus dieser Norm jedoch resultieren, ist sowohl in der Literatur wie auch in der Praxis umstritten; Judikate fehlen (noch). In dieser Arbeit erfolgt deshalb zunachst ein historischer Ruckblick auf die Entwicklung der Generalnorm; dabei soll der Einfluss des angelsachsischen -true and fair view–Prinzips besondere Berucksichtigung finden. Anschliessend wird dann versucht, einen Beitrag zur Klarung der aktuellen Bedeutung von 264 Abs. 2 HGB zu leisten.