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Die vorliegende Arbeit unternimmt den Versuch, aus den Grundgedanken der Notrechte Kriterien zur naheren Bestimmung des -gegenwartigen Angriffs- bei der Notwehr und der -drohenden- bzw. -gegenwartigen Gefahr- im Notstandsrecht zu entwickeln. Ein Kernstuck der Arbeit bildet die Untersuchung der ratio der Notwehr. Dabei wird nachgewiesen, dass deren rigorose Ausgestaltung im geltenden Recht entgegen der herrschenden Notwehrdeutung nur durch eine individualistische, auf die Interessenlage des Angreifers abstellende Konzeption zu erklaren ist. Andererseits wird begrundet, dass diese nicht notwendigerweise die Berucksichtigung des Solidaritatsprinzips ausschliesst, und es wird vorgeschlagen, de lege ferenda das polizeirechtliche Proportionalitatserfordernis auch auf das private Notwehrrecht zu ubertragen. Bei der Bestimmung der Kriterien der -drohenden- bzw. -gegenwartigen Gefahr- wird zwischen Defensiv-, Aggressiv- und entschuldigendem Notstand differenziert, und es werden Verbindungen zwischen diesen Notrechten und den parallelen Regelungen im Polizeirecht aufgezeigt.
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Die vorliegende Arbeit unternimmt den Versuch, aus den Grundgedanken der Notrechte Kriterien zur naheren Bestimmung des -gegenwartigen Angriffs- bei der Notwehr und der -drohenden- bzw. -gegenwartigen Gefahr- im Notstandsrecht zu entwickeln. Ein Kernstuck der Arbeit bildet die Untersuchung der ratio der Notwehr. Dabei wird nachgewiesen, dass deren rigorose Ausgestaltung im geltenden Recht entgegen der herrschenden Notwehrdeutung nur durch eine individualistische, auf die Interessenlage des Angreifers abstellende Konzeption zu erklaren ist. Andererseits wird begrundet, dass diese nicht notwendigerweise die Berucksichtigung des Solidaritatsprinzips ausschliesst, und es wird vorgeschlagen, de lege ferenda das polizeirechtliche Proportionalitatserfordernis auch auf das private Notwehrrecht zu ubertragen. Bei der Bestimmung der Kriterien der -drohenden- bzw. -gegenwartigen Gefahr- wird zwischen Defensiv-, Aggressiv- und entschuldigendem Notstand differenziert, und es werden Verbindungen zwischen diesen Notrechten und den parallelen Regelungen im Polizeirecht aufgezeigt.