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Neben dem Leasing, mit dem der Leasinggeber als Kreditgeber auch sicherungsrechtliche Ziele erreicht, ist das Factoring im Wettbewerb mit dem verlangerten Eigentumsvorbehalt ein weiterer moderner Finanzierungstyp, der es erforderlich macht, in sicherungsrechtlichem Lichte seinen Hintergrund naher zu beleuchten. Das eine Ziel der vorliegenden Untersuchung ist die Beantwortung der Frage, ob die formalen -Konstruktionsbausteine- des Factoring - namlich -Kauf- von Forderungen und deren darauf bezogene Abtretung - sowie sein Charakter einer Barbevorschussung eine andere sicherungsrechtliche Beurteilung der Factoring-Globalzession im Wettbewerb mit dem verlangerten Eigentumsvorbehalt erlauben als bei der Banken-Globalzession. Insoweit gilt es, einer verfehlten Denkweise in der Rechtsprechung und weiten Teilen der Rechtswissenschaft entgegenzusteuern. Daruber hinaus soll anhand des Factoring auch unter dem Blickwinkel seiner spezifischen Eigenheiten, indem sich der Factor unter anderem offenkundig als Kreditgeber wie bei einem dreiseitigen Finanzierungsgeschaft in einen Finanzierungsvorgang einschaltet, der Konflikt der Factoring- und Banken-Globalzession mit dem verlangerten Eigentumsvorbehalt unter neuen Losungskriterien betrachtet werden.
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Neben dem Leasing, mit dem der Leasinggeber als Kreditgeber auch sicherungsrechtliche Ziele erreicht, ist das Factoring im Wettbewerb mit dem verlangerten Eigentumsvorbehalt ein weiterer moderner Finanzierungstyp, der es erforderlich macht, in sicherungsrechtlichem Lichte seinen Hintergrund naher zu beleuchten. Das eine Ziel der vorliegenden Untersuchung ist die Beantwortung der Frage, ob die formalen -Konstruktionsbausteine- des Factoring - namlich -Kauf- von Forderungen und deren darauf bezogene Abtretung - sowie sein Charakter einer Barbevorschussung eine andere sicherungsrechtliche Beurteilung der Factoring-Globalzession im Wettbewerb mit dem verlangerten Eigentumsvorbehalt erlauben als bei der Banken-Globalzession. Insoweit gilt es, einer verfehlten Denkweise in der Rechtsprechung und weiten Teilen der Rechtswissenschaft entgegenzusteuern. Daruber hinaus soll anhand des Factoring auch unter dem Blickwinkel seiner spezifischen Eigenheiten, indem sich der Factor unter anderem offenkundig als Kreditgeber wie bei einem dreiseitigen Finanzierungsgeschaft in einen Finanzierungsvorgang einschaltet, der Konflikt der Factoring- und Banken-Globalzession mit dem verlangerten Eigentumsvorbehalt unter neuen Losungskriterien betrachtet werden.