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Das deutsche Notwehrrecht ist als besonders schneidig bekannt. Selbst zur Verteidigung blosser Vermoegenswerte durften bisher noch lebensgefahrliche Verteidigungsmassnahmen ergriffen werden. Vielfach wurde auch die Frage diskutiert, ob das Notwehrrecht nicht durch Art. 2 Abs. 2 lit. a der Europaischen Menschenrechtskonvention beschrankt wird, der eine absichtliche Toetung nur zur Verteidigung eines Menschen gegen rechtswidrige Gewaltanwendung zulasst. Dieser Problematik wird mit dieser Schrift erstmals eine umfassende Untersuchung gewidmet. Dabei geht der Verfasser insbesondere auf die Frage der innerstaatlichen Geltung der Konventionsrechte sowie auf deren Geltung zwischen Privatpersonen ein. Er kommt zu dem Ergebnis, dass die bisherigen Argumente gegen eine Notwehreinschrankung gerade unter Berucksichtigung der neuesten Rechtsprechung des EGMR nicht mehr haltbar sind.
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Das deutsche Notwehrrecht ist als besonders schneidig bekannt. Selbst zur Verteidigung blosser Vermoegenswerte durften bisher noch lebensgefahrliche Verteidigungsmassnahmen ergriffen werden. Vielfach wurde auch die Frage diskutiert, ob das Notwehrrecht nicht durch Art. 2 Abs. 2 lit. a der Europaischen Menschenrechtskonvention beschrankt wird, der eine absichtliche Toetung nur zur Verteidigung eines Menschen gegen rechtswidrige Gewaltanwendung zulasst. Dieser Problematik wird mit dieser Schrift erstmals eine umfassende Untersuchung gewidmet. Dabei geht der Verfasser insbesondere auf die Frage der innerstaatlichen Geltung der Konventionsrechte sowie auf deren Geltung zwischen Privatpersonen ein. Er kommt zu dem Ergebnis, dass die bisherigen Argumente gegen eine Notwehreinschrankung gerade unter Berucksichtigung der neuesten Rechtsprechung des EGMR nicht mehr haltbar sind.