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Die Europaische Zentralbank (EZB) ist berechtigt, die Beschaftigungsbedingungen fur ihr Personal selbst festzulegen. Aus dem Europaischen Gemeinschaftsrecht ergibt sich allerdings nicht, ob die EZB bei der Bestimmung des Inhalts der Beschaftigungsbedingungen voellig frei ist oder ob rechtliche Schranken bestehen und wenn ja welche. Ausgehend von dieser Fragestellung werden zunachst diejenigen Rechtsmassen bestimmt, aus denen sich rechtliche Bindungen ergeben. In einem weiteren Teil wird untersucht, ob die im EG-Vertrag verankerte Unabhangigkeit der EZB eine Ausnahme von diesen Bindungen erfordert. Schliesslich wird fur bestimmte Regelungsbereiche uberpruft, ob die Beschaftigungsbedingungen der EZB den bestehenden rechtlichen Bindungen entsprechen.
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Die Europaische Zentralbank (EZB) ist berechtigt, die Beschaftigungsbedingungen fur ihr Personal selbst festzulegen. Aus dem Europaischen Gemeinschaftsrecht ergibt sich allerdings nicht, ob die EZB bei der Bestimmung des Inhalts der Beschaftigungsbedingungen voellig frei ist oder ob rechtliche Schranken bestehen und wenn ja welche. Ausgehend von dieser Fragestellung werden zunachst diejenigen Rechtsmassen bestimmt, aus denen sich rechtliche Bindungen ergeben. In einem weiteren Teil wird untersucht, ob die im EG-Vertrag verankerte Unabhangigkeit der EZB eine Ausnahme von diesen Bindungen erfordert. Schliesslich wird fur bestimmte Regelungsbereiche uberpruft, ob die Beschaftigungsbedingungen der EZB den bestehenden rechtlichen Bindungen entsprechen.