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Die Arbeit analysiert neben den Grunden und Motiven, die zur Errichtung der Parteigerichtsbarkeit fuhrten, auch die Spruchpraxis und vor allem die rechtlichen Grundlagen der Parteigerichtsbarbeit. Es kann gezeigt werden, dass insbesondere durch die nach 1933 erlassenen Vorschriften die Parteigerichtsbarkeit formal immer mehr an die staatliche ordentliche Gerichtsbarkeit angeglichen wurde. Dies fuhrte zu einer dauernden Konkurrenzsituation der Parteigerichtsbarkeit zum beamtenrechtlichen Disziplinarrecht, der Wehrmachtsgerichtsbarkeit und besonders dem ordentlichen Strafverfahrensrecht. Es kann anhand der exemplarisch dargestellten Verfahren vor dem Obersten Parteigericht nachgewiesen werden, dass Massstab der Rechtsfindung nicht formales Recht war, sondern dass als einzige Maxime der Parteigerichte galt: Recht ist, was der Bewegung nutzt; Unrecht ist, was ihr schadet.
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Die Arbeit analysiert neben den Grunden und Motiven, die zur Errichtung der Parteigerichtsbarkeit fuhrten, auch die Spruchpraxis und vor allem die rechtlichen Grundlagen der Parteigerichtsbarbeit. Es kann gezeigt werden, dass insbesondere durch die nach 1933 erlassenen Vorschriften die Parteigerichtsbarkeit formal immer mehr an die staatliche ordentliche Gerichtsbarkeit angeglichen wurde. Dies fuhrte zu einer dauernden Konkurrenzsituation der Parteigerichtsbarkeit zum beamtenrechtlichen Disziplinarrecht, der Wehrmachtsgerichtsbarkeit und besonders dem ordentlichen Strafverfahrensrecht. Es kann anhand der exemplarisch dargestellten Verfahren vor dem Obersten Parteigericht nachgewiesen werden, dass Massstab der Rechtsfindung nicht formales Recht war, sondern dass als einzige Maxime der Parteigerichte galt: Recht ist, was der Bewegung nutzt; Unrecht ist, was ihr schadet.