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Die Eroerterung der Bedeutung des rechtsgeschaftlichen Willens und seiner Erklarung fur die Geltung von Vertragen blickt im deutschen Zivilrecht auf eine lange Geschichte zuruck. Das BGB hat diese Grundfrage nicht ausdrucklich beantwortet; die Diskussion ist daher weiterhin in Bewegung. In neuerer Zeit wird hierbei die Auffassung vertreten, der Rechtsgeschaftslehre liege als Grundkonzept die Willenstheorie zu Grunde. Die Untersuchung geht der Berechtigung dieser These nach. Ihr Schwerpunkt bildet dabei die Eroerterung einer Kontroverse, deren Entscheidung von der Richtigkeit dieser These abhangt: Die Einschrankung der Irrtumsanfechtung wegen ihrer Verwendung als Reurecht . Die Untersuchung kommt zu dem Ergebnis, dass eine solche Einschrankung nicht notwendig, sondern im Gegenteil systemwidrig ist. Ferner wird nachgewiesen, dass der Rechtsgeschaftslehre kein ideologischer Ansatz zu Grunde liegt, auch nicht die Willenstheorie.
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Die Eroerterung der Bedeutung des rechtsgeschaftlichen Willens und seiner Erklarung fur die Geltung von Vertragen blickt im deutschen Zivilrecht auf eine lange Geschichte zuruck. Das BGB hat diese Grundfrage nicht ausdrucklich beantwortet; die Diskussion ist daher weiterhin in Bewegung. In neuerer Zeit wird hierbei die Auffassung vertreten, der Rechtsgeschaftslehre liege als Grundkonzept die Willenstheorie zu Grunde. Die Untersuchung geht der Berechtigung dieser These nach. Ihr Schwerpunkt bildet dabei die Eroerterung einer Kontroverse, deren Entscheidung von der Richtigkeit dieser These abhangt: Die Einschrankung der Irrtumsanfechtung wegen ihrer Verwendung als Reurecht . Die Untersuchung kommt zu dem Ergebnis, dass eine solche Einschrankung nicht notwendig, sondern im Gegenteil systemwidrig ist. Ferner wird nachgewiesen, dass der Rechtsgeschaftslehre kein ideologischer Ansatz zu Grunde liegt, auch nicht die Willenstheorie.