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371 der Abgabenordnung (AO) gewahrt die Moeglichkeit, nach vollendeter Steuerhinterziehung Straffreiheit zu erlangen. Voraussetzung dafur ist, dass keine Sperrgrunde nach 371 Abs. 2 AO eingreifen, der Steuerhinterzieher unterlassene Angaben nachholt oder unrichtige berichtigt und dass er die zu seinen Gunsten hinterzogenen Steuern nachzahlt. Die Interpretation der Nachzahlungspflicht ist Gegenstand dieser Arbeit. Neben der Frage, wer als Begunstigter einer Steuerhinterziehung anzusehen ist, werden die Hoehe der Nachzahlungspflicht und die Konflikte zwischen der Strafandrohung fur Steuerhinterziehungen und dem Nemo-tenetur-Prinzip eroertert.
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371 der Abgabenordnung (AO) gewahrt die Moeglichkeit, nach vollendeter Steuerhinterziehung Straffreiheit zu erlangen. Voraussetzung dafur ist, dass keine Sperrgrunde nach 371 Abs. 2 AO eingreifen, der Steuerhinterzieher unterlassene Angaben nachholt oder unrichtige berichtigt und dass er die zu seinen Gunsten hinterzogenen Steuern nachzahlt. Die Interpretation der Nachzahlungspflicht ist Gegenstand dieser Arbeit. Neben der Frage, wer als Begunstigter einer Steuerhinterziehung anzusehen ist, werden die Hoehe der Nachzahlungspflicht und die Konflikte zwischen der Strafandrohung fur Steuerhinterziehungen und dem Nemo-tenetur-Prinzip eroertert.