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Ziel dieser Arbeit ist es, die Normsetzungskompetenz des Gesetzgebers im Arbeitsrecht generell und insbesondere fur zweiseitig zwingende Normen festzustellen.
Hierzu wird die Normsetzungskompetenz des Gesetzgebers von der Kompetenz der Tarifvertragsparteien abgegrenzt. Die Untersuchung erfolgt im Hinblick auf die geschichtliche sowie rechtliche Entwicklung dieser sich begrenzenden Kompetenzen. Insbesondere die Geltung der Normsetzungsprarogative der Tarifvertragsparteien wird untersucht und mangels rechtlicher, soziologischer und historischer Belege als nicht nachweisbar verworfen. In einer Analyse der Kernbereichstheorie des Bundesarbeitsgerichts, des Sozialstaatsprinzips sowie der Stellung der Tarifvertragsparteien als pouvouir intermediaires wird festgestellt, dass der Gesetzgeber zum Erlass zweiseitig zwingender Normen unter Einhaltung bestimmter Regeln befugt ist. Dies gilt insbesondere fur 4 Abs. 1 S. 1 EFZG 1996, dem ein grosser Bereich der Arbeit gewidmet ist.
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Ziel dieser Arbeit ist es, die Normsetzungskompetenz des Gesetzgebers im Arbeitsrecht generell und insbesondere fur zweiseitig zwingende Normen festzustellen.
Hierzu wird die Normsetzungskompetenz des Gesetzgebers von der Kompetenz der Tarifvertragsparteien abgegrenzt. Die Untersuchung erfolgt im Hinblick auf die geschichtliche sowie rechtliche Entwicklung dieser sich begrenzenden Kompetenzen. Insbesondere die Geltung der Normsetzungsprarogative der Tarifvertragsparteien wird untersucht und mangels rechtlicher, soziologischer und historischer Belege als nicht nachweisbar verworfen. In einer Analyse der Kernbereichstheorie des Bundesarbeitsgerichts, des Sozialstaatsprinzips sowie der Stellung der Tarifvertragsparteien als pouvouir intermediaires wird festgestellt, dass der Gesetzgeber zum Erlass zweiseitig zwingender Normen unter Einhaltung bestimmter Regeln befugt ist. Dies gilt insbesondere fur 4 Abs. 1 S. 1 EFZG 1996, dem ein grosser Bereich der Arbeit gewidmet ist.