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Die Moeglichkeit teilweiser Nichtigkeit vertraglicher Bestimmungen zwingt den gewissenhaften Vertragsgestalter dazu, auch diesen Fall sinnvoll zu regeln. Die Kautelarpraxis ist bemuht, die ebenso ungewissen wie oft schwerwiegenden Folgen des 139 BGB durch sogenannte salvatorische Klauseln juristisch in den Griff zu bekommen. Diese Klauseln bestehen regelmassig aus einem Ersetzungs- und einem Erhaltungsteil. Gerade die Erhaltungsklausel bildet wegen ihrer gegebenenfalls weitreichenden vertragsandernden Wirkung den Hauptgegenstand der Untersuchung. Im Vordergrund steht neben der Einbettung des Problems in die allgemeine Teilnichtigkeitslehre und den durch Rechtsprechung und Literatur eroeffneten Auslegungsvarianten der Erhaltungsklausel die Frage nach ihrem Verhaltnis zur erganzenden Vertragsauslegung und ihrer Wirksamkeit, insbesondere unter Berucksichtigung des AGB-Gesetzes.
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Die Moeglichkeit teilweiser Nichtigkeit vertraglicher Bestimmungen zwingt den gewissenhaften Vertragsgestalter dazu, auch diesen Fall sinnvoll zu regeln. Die Kautelarpraxis ist bemuht, die ebenso ungewissen wie oft schwerwiegenden Folgen des 139 BGB durch sogenannte salvatorische Klauseln juristisch in den Griff zu bekommen. Diese Klauseln bestehen regelmassig aus einem Ersetzungs- und einem Erhaltungsteil. Gerade die Erhaltungsklausel bildet wegen ihrer gegebenenfalls weitreichenden vertragsandernden Wirkung den Hauptgegenstand der Untersuchung. Im Vordergrund steht neben der Einbettung des Problems in die allgemeine Teilnichtigkeitslehre und den durch Rechtsprechung und Literatur eroeffneten Auslegungsvarianten der Erhaltungsklausel die Frage nach ihrem Verhaltnis zur erganzenden Vertragsauslegung und ihrer Wirksamkeit, insbesondere unter Berucksichtigung des AGB-Gesetzes.