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Mit 21 des am 1.1.1995 in Kraft getretenen neuen Markengesetzes ist erstmals eine gesetzliche Regelung fur die Verwirkung im Kennzeichenrecht geschaffen worden. Danach kann der Unterlassungsanspruch eines Kennzeicheninhabers gegenuber einem Zeichenverletzer nach Ablauf einer Funfjahresfrist verwirken. Die Regelung basiert auf Art. 9 der europaischen Markenrechtsrichtlinie. Die allgemeinen deutschen Verwirkungsgrundsatze, die aus 242 BGB abgeleitet werden, sollen gemass 21 IV MarkenG daneben anwendbar bleiben. Dieses Spannungsverhaltnis ist bei der Auslegung des 21 MarkenG zu berucksichtigen. So mussen etwa die Merkmale Benutzung, Duldung und Boesglaubigkeit gemeinschaftsrechtskonform ausgelegt werden.
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Mit 21 des am 1.1.1995 in Kraft getretenen neuen Markengesetzes ist erstmals eine gesetzliche Regelung fur die Verwirkung im Kennzeichenrecht geschaffen worden. Danach kann der Unterlassungsanspruch eines Kennzeicheninhabers gegenuber einem Zeichenverletzer nach Ablauf einer Funfjahresfrist verwirken. Die Regelung basiert auf Art. 9 der europaischen Markenrechtsrichtlinie. Die allgemeinen deutschen Verwirkungsgrundsatze, die aus 242 BGB abgeleitet werden, sollen gemass 21 IV MarkenG daneben anwendbar bleiben. Dieses Spannungsverhaltnis ist bei der Auslegung des 21 MarkenG zu berucksichtigen. So mussen etwa die Merkmale Benutzung, Duldung und Boesglaubigkeit gemeinschaftsrechtskonform ausgelegt werden.