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Der Verbotsirrtum ist im deutschen Strafrecht zur praktischen Bedeutungslosigkeit verkummert, allenfalls in den Hoersalen der Universitaten mag er noch eine theoretische Rolle spielen. Ursachlich hierfur ist die restriktive, den Momentaufnahmen der Rechtsprechung uberlassene Auslegung des Begriffs der Vermeidbarkeit . Die Tendenz, das Merkmal der Erkundigungspflicht - als Faktor der Vermeidbarkeit - auf eine zu vernachlassigende Groesse zu reduzieren, ist kennzeichnend fur eine Entwicklung im Strafrecht, welche immer groessere Anforderungen an die Gesetzeskenntnisse des Normunterworfenen stellt.
Die Verfasserin fordert deshalb eine Neubestimmung der Vermeidbarkeitskriterien, deren Ausgangspunkt die Unterscheidung zwischen unverausserlichen subjektiven Rechten einerseits und den Rechtsgutern andererseits darstellt, so dass das Strafgesetzbuch im Ansatz wieder zur magna charta des Burgers wird.
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Der Verbotsirrtum ist im deutschen Strafrecht zur praktischen Bedeutungslosigkeit verkummert, allenfalls in den Hoersalen der Universitaten mag er noch eine theoretische Rolle spielen. Ursachlich hierfur ist die restriktive, den Momentaufnahmen der Rechtsprechung uberlassene Auslegung des Begriffs der Vermeidbarkeit . Die Tendenz, das Merkmal der Erkundigungspflicht - als Faktor der Vermeidbarkeit - auf eine zu vernachlassigende Groesse zu reduzieren, ist kennzeichnend fur eine Entwicklung im Strafrecht, welche immer groessere Anforderungen an die Gesetzeskenntnisse des Normunterworfenen stellt.
Die Verfasserin fordert deshalb eine Neubestimmung der Vermeidbarkeitskriterien, deren Ausgangspunkt die Unterscheidung zwischen unverausserlichen subjektiven Rechten einerseits und den Rechtsgutern andererseits darstellt, so dass das Strafgesetzbuch im Ansatz wieder zur magna charta des Burgers wird.