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Der Begriff der Zueignung gehoert seit seinem Auftreten als Tatbestandsmerkmal im bayerischen StGB von 1813 zu den umstrittensten unseres Strafrechts. Insbesondere die Frage nach der Strafbarkeit der Drittzueignung fuhrte immer wieder zu Kontroversen. Mit der Einfuhrung der Drittzueignungsabsicht in die Zueignungsdelikte durch das 6. StrRG sollten die aufgetretenen Probleme beseitigt werden. Es zeigt sich jedoch, dass diese Tatbestandserganzung alleine nicht geeignet ist, eine befriedigende Loesung der (Dritt-) Zueignungsproblematik herbeizufuhren. Eine sinnvolle Bewaltigung der hier neu auftretenden Schwierigkeiten ist ohne Klarung des eigentlichen Wesens der Zueignung kaum moeglich. Die Arbeit leistet diesbezuglich einen Beitrag zu einer zuverlassigen Auslegung und Anwendung der Zueignungstatbestande.
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Der Begriff der Zueignung gehoert seit seinem Auftreten als Tatbestandsmerkmal im bayerischen StGB von 1813 zu den umstrittensten unseres Strafrechts. Insbesondere die Frage nach der Strafbarkeit der Drittzueignung fuhrte immer wieder zu Kontroversen. Mit der Einfuhrung der Drittzueignungsabsicht in die Zueignungsdelikte durch das 6. StrRG sollten die aufgetretenen Probleme beseitigt werden. Es zeigt sich jedoch, dass diese Tatbestandserganzung alleine nicht geeignet ist, eine befriedigende Loesung der (Dritt-) Zueignungsproblematik herbeizufuhren. Eine sinnvolle Bewaltigung der hier neu auftretenden Schwierigkeiten ist ohne Klarung des eigentlichen Wesens der Zueignung kaum moeglich. Die Arbeit leistet diesbezuglich einen Beitrag zu einer zuverlassigen Auslegung und Anwendung der Zueignungstatbestande.