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Das Rechtsinstitut des service public ist pragend fur das franzosische Verwaltungsrecht und ermoglicht es, die staatliche gemeinwohlorientierte Wirtschaftstatigkeit in einen rechtlichen Rahmen einzuordnen. Der service public kann zur Auslegung von Art. 86 Abs. 2 EGV und zur Bestimmung eines europaischen service public-Begriffs herangezogen werden. Durch den so ausgelegten Art. 86 Abs. 2 EGV besteht die Moglichkeit der Befreiung von den Vorschriften des Vertrages bei Vorliegen eines europaischen service public. Die Befreiung hangt davon ab, wie die Mitgliedstaaten eine gemeinwohlorientierte Aufgabe definiert haben und inwieweit eine Befreiung zu ihrer Erfullung erforderlich ist. Verschiedene vertragsimmanente Schranken des EGV verhindern dabei eine willkurliche Umgehung und Ausserkraftsetzung des Gemeinschaftsrechts durch die Mitgliedstaaten.
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Das Rechtsinstitut des service public ist pragend fur das franzosische Verwaltungsrecht und ermoglicht es, die staatliche gemeinwohlorientierte Wirtschaftstatigkeit in einen rechtlichen Rahmen einzuordnen. Der service public kann zur Auslegung von Art. 86 Abs. 2 EGV und zur Bestimmung eines europaischen service public-Begriffs herangezogen werden. Durch den so ausgelegten Art. 86 Abs. 2 EGV besteht die Moglichkeit der Befreiung von den Vorschriften des Vertrages bei Vorliegen eines europaischen service public. Die Befreiung hangt davon ab, wie die Mitgliedstaaten eine gemeinwohlorientierte Aufgabe definiert haben und inwieweit eine Befreiung zu ihrer Erfullung erforderlich ist. Verschiedene vertragsimmanente Schranken des EGV verhindern dabei eine willkurliche Umgehung und Ausserkraftsetzung des Gemeinschaftsrechts durch die Mitgliedstaaten.